Teilzeitstudium bei ALG II

  • Hallo liebe Gemeinschaft,
    ich habe gerade ein riesen Problem.
    Nach langen Recherchen bin ich öfter über Texte gestoßen welche besagen
    Teilzeitstudium (unter 20 Wochenstunden) sind nicht bafögberechtigt.
    Dadurch das dieses nicht Bafögberechtigt ist hat man Anspruch auf Hartz IV
    nun gut
    Ich habe mich eingeschrieben im Teilzeitstudium der sozialen Arbeit.
    Im Anschluss habe ich die Immatrikulationsbescheinigung, BAFÖG Ablehnung wg Förderunfähigkeit auf Grund des Teilzeitstudiums abgegeben.
    Und eben hatte ich in der Post die Einstellung der Leistung da ich ja nun studiere.

    Am Montag fangen die Vorbereitungskurse an, also muss ich morgen früh zum Jobcenter und klären das ich dem Grunde nach ja Anspruch habe.


    Dafür hätte ich gerne Gesetze bzw Paragrafen oö welche ich vorlegen kann.

    Kann mir da jemand was zu sagen bzw schreiben??
    Ich wäre euch unendlich dankbar, denn ich hab riesen Angst das ich kein Geld bekomme, da ich auch ein kleines Kind zu ernähren habe und Alleinerziehende bin.
    (Blöderweise habe ich die Seiten nicht gespeichert)


    DANKE

  • Hallo Frau Säge :D ,

    gehe mit der BAföG-Ablehnung zum Jobcenter. In der Ablehnung sollte doch stehen, dass das Teilzeitstudium nicht förderfähig ist.

    (9) Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG bestehtfür Studierende nur dann, wenn das Studium die Arbeitskraftder oder des Studierenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt(§ 2 Absatz 5 BAföG). Dies wird bei einer Vollzeitausbildung an einerHochschule unterstellt (Tz. 2.5.3 der BAföG-VwV). Für ein Teilzeitstudiumbesteht demnach kein Anspruch auf Ausbildungsförderung.Der Ausschlusstatbestand des § 7 Absatz 5 SGB II greift indiesen Fällen nicht. Die Entscheidung über den Förderausschlussnach § 2 Absatz 5 BAföG von der örtlichen BAföG-Stelle ist bindend.

    Von dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II in der bis 31. März 2012 geltenden und hier anwendbaren Fassung wird die Klägerin nicht erfasst. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, bis auf die Leistungen nach dem mWv 1. April 2011 in Kraft getretenen § 27 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das Teilzeitstudium der Klägerin war dem Grunde nach aber nicht förderungsfähig nach dem BAföG.

    Ein Teilzeitstudium ist nicht BAföG-förderfähig. Aus diesem Grund greift der Leistungsausschluss gem. § 7 Abs. 5 SGB II nicht.


    -> Widerspruch einlegen
    -> Mit einstweiliger Anordnung beim Sozialgericht drohen
    -> Sollte das Jobcenter nicht einlenken morgen oder Montag Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sotialgericht stellen

  • Gerne!

    Und immer fleißig studieren!


    Vergiss aber nicht, dass du dich trotzdem bewerben und ggf. eine Arbeit aufnehmen musst. Oftmals lässt das Jobcenter aber Menschen in Frieden, die wenigstens 450 € verdienen oder einen Halbtagsjob haben. Das ist ja grundsätzlich mit einem Teilzeitstudium machbar.

  • Danke ja werde ich, freu mich schon sehr drauf mit fast 40 Jahren zu studieren , Hi hi


    Und n 450€ Job hab ich sogar


    Vielen Dank nochmal

    Ich war heute beim Amt und es wird neu geprüft und nächste Tage bekomm ich Bescheid .

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