Anrechnung Kitabeiträge als Einkommen

  • Hallo

    Mein Arbeitgeber bezahlt die Kitabeiträge meiner Tochter, in Höhe von 142,-€. Dies wird als Steuerfreie Leistung auf meinem Lohnzettel angegeben.
    Die Leistung erhalte ich aber nicht selber sondern diese wird direkt auf das Konto der Kindergartenverwaltung überwiesen.
    Ich verdiene rund 1180€ netto, ohne Kitabeiträge. Meine Frau ist ALG2 Empfängerin.Jetzt zu meinem Problem.

    Das Jobcenter hat nun die 1180€ + 142€ als Einkommen angerechnet, somit erhält meine Frau 330 € ALG2. Wenn mein Arbeitgeber die Kosten für
    die Kita nicht übernimmt falle ich unter die Leistungsgrenze und die Stadt muss die Kosten tragen. Außerdem habe ich dann weniger Einkommen
    und die Leistungen vom Amt werden erhöht, da ja die 142€ wegfallen. Ich fühle mich hier doppelt bestraft. Ich entlaste die Stadt für die Kosten
    der Kita und dafür bekommen wir weniger ALG2. Ist das so rechtens und wie soll ich mich verhalten?

    Danke für die Antworten

    MFG

  • Hallo,

    ich weiß noch nicht wie das zu bewerten ist, aber ich muss erstmal ein paar Fragen stellen.


    Sind die 142 € gant normale Vergütung für die Arbeit? Also würdest du das Geld auch ausgezahlt bekommen, wenn du kein Kind hättest?

    Oder hat der Arbeitgeber gesagt, ich bin so nett, ich gebe meinen Mitarbeitern - zu ihrem Gehalt - einen Zuschuss zum KiTa-Platz i.H.v. 142 € monatlich, den ich aber direkt überweise?

    Was steht dazu im Arbeitsvertrag? Wie werden die 142 € steuerlich bewertet?

    Sind die 142 € gar eine ausschließlich freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die er wieder einstellen könnte?

  • Hallo

    die 142 entsprechen einen Betreuungssatz an Stunden für unsere Tochter. Die 142€ stehen als st/svfrei auf meinem Lohnzettel.
    Gehen aber direkt an den Kitabetreiber. Brutto ist also gleich Netto.

    Das Geld würde ich ohne Kind nicht bekommen, da ich direkt mit Geburtsurkunde und Kitanachweis beweisen musste das ich
    ein Kind im Kindergarten habe.

    Die Leistung habe ich bei der Einstellung ausgemacht, es steht auch explizit im Arbeitsvertrag.

  • Die Leistungen des Arbeitgebers werden zum sowieso schon geschuldeten Arbeitslohn erbracht., § 3 Nr. 33 EStG.

    Grundsätzlich sind zwar alle Einnahmen in Geld auf die Leistungen anzurechnen, allerdings sind die vom Arbeitgeber direkt an die KiTa gezahlten Beiträge keine bereiten Mittel, die für den Lebensunterhalt zur Verfügung stünden. Im Ergebnis waren die 142 € nicht anzurechnen und das ALG2 müsste entsprechend höher ausfallen.

    Auch hat der Arbeitnehmer hier kein Wahlrecht, so dass er sich das Geld auszahlen lassen könnte.

    Es kommt nämlich bei Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen in einem abschließenden Prüfungsschritt darauf an, ob zugeflossenes Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken ....

    (vgl BSG Urteil vom 18. 2. 2010 – B 14 AS 32/08 R – SozR 4—4200 § 9 Nr 9 RdNr 20;

    Urteil vom 10. 5. 2011 – B 4 KG 1/10 RBSGE 108, 144 = SozR 4—5870 § 6a Nr 2, RdNr 21;

    Urteil vom 21. 6. 2011 – B 4 AS 21/10 R – SozR 4—4200 § 11 Nr 39 RdNr

    Die Eignung des Geldes zur Bedarfsdeckung ist hier eben gerade nicht der Fall.

    Einmal editiert, zuletzt von Casa (16. September 2017 um 00:01)

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