Muss man Nebenjob 450 Euro melden?

  • Hallo liebe Community,

    angenommen Person X arbeitet in Teilzeit und stockt beim JC auf.
    Person X möchte aber noch einen Minijob annehmen und müsste das ja dem JC melden.
    Was passiert aber, wenn Person X den Minijob nicht meldet und es dann irgendwann rauskommen würde (<- wie bekommen die das raus?)?

    Und zusätzlich, da Person X in Teilzeit ist, gibt X immer Lohnabrechnungen und Kontoauszüge ab, wobei X auf den Kontoauszügen alles schwärzt außer den Lohn, da das JC ja dann sehen würde, wo X was bestellt zb.
    Ist X verpflichtet - wenn gefordert - die Kontoauszüge ungeschwärzt abzugeben?

    Danke schon mal :thumbup:

    Einmal editiert, zuletzt von locker (7. September 2017 um 06:46)

  • wenn Person X den Minijob nicht meldet und es dann irgendwann rauskommen würde (<- wie bekommen die das raus?)?


    Nichts bleibt verborgen!

    § 52 SGB II Automatisierter Datenabgleich

    (1) 1Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen,
    die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober
    im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin, .................


    Bitte lesen! Auch sehr informativ ....

    § 63 SGB II Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
    2. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
    3. entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
    4. entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
    5. entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
    6. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
    7. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
  • Nein.

    Allerdings wird man neben dem Leistungsbezug und bei Verurteilung eine Geldstrafe leiste müssen. Werden die entsprechenden Tagessätze der Geldstrafe nicht gezahlt, wird Ersatzhaft folgen. D.h. für jeden Tagessatz der verhängt wurde sitzt man einen Tag im Gefängnis.


    Auch scheint ein gewerbsmäßiger Betrug möglich, der eine Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten nach sich zieht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!