Anrechenbarkeit Sachzuwendung PKW

  • Ich beziehe Hartz4.
    Fall: Ein fremdes drittes Unternehmen will mir ein PKW zur Verfügung stellen (Leasingrate 400€)
    Das Unternehmen zahlt die Leasingrate komplett und verstuert es auch als Geschenk pauschal.

    Werden mir die 400€ als Sachzuwendung angerechnet und damit von Hart4 abgezogen?

  • Hallo,

    seltsame Anfrage. Welches Unternhemen sollte so etwas aus welchem Grund machen?

    Davon mal abgesehen: wie kann es sich bei dem Auto um ein Geschenk handeln, wenn es sich um ein Leasingobjekt handelt?

    Gruß!

  • Hallo,

    so wird natürlich ein Schuh daraus :)

    Ich sehe hier keine Möglichkeit der Anrechnung bei Dir, da es sich nicht um eine geldwerte Leistung an Dich handelt und das Auto ja auch nicht in Deinem Besitz kommt.

    Gruß!

  • Naja, wenn ich als 450€ anfange wird mir es ja definitiv angerechnet.
    So übernimmt die Firma die Leasingrate.
    Die Firma "schenkt" mir ja die Leasingrate.


    Was heisst die Firma übernimmt die Leasingrate? Werden dir die 400,00 Euro vom Gehalt abgezogen und wer schliesst den Leasingvertrag mit wem ab?

  • Guten Tag!

    „Geschenke“ an Arbeitnehmer sind ein Instrument zur Pauschalierung der Steuer (§ 37b EStG). Die pauschalierte Steuer (30 Prozent des Wertes des Geschenkes plus 5 Prozent Solidaritätszuschlag und ggf. bundeslandabhängige Kirchensteuer) trägt der Schenkende, hier also der Arbeitgeber.

    Stellt sich die Frage, was hier geschenkt werden soll.

    Ich deute den Post #1 so:

    Leasingnehmer ist der Arbeitgeber.

    Dann würde der Pkw eine Sachzuwendung sein, dessen geldwerter Vorteil von dem Arbeitnehmer zu versteuern wäre. Geschenk wäre dann diese Steuerlast (und selbstverständlich nicht der Pkw selbst oder die Leasingrate, die Sache des Leasingnehmers, also des Arbeitgebers wäre).
    Sozialhilferechtlich wäre die Sachzuwendung – also das zur Verfügung stellen des Autos – als geldwerte Leistung relevant, die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen wäre, weil sie im Rahmen einer Erwerbstätigkeit zufließt.

    Aber wie gesagt, der geldwerte Vorteil liegt nicht in der ersparten Leasingrate, sondern in dem Nutzen des Pkw.

    Allerdings: Das Ganze funktioniert im Rahmen des Minijobs nur, wenn das Einkommen „geldwerter Vorteil“ Bestandteil der 450,00 EUR ist. „On top“ funktioniert das nicht. Es ist dann kein 450,00 EUR-Job mehr, sondern 450,00 EUR plus „Geldwerter Vorteil“.

    Ich denke, es handelt sich allein um ein Steuersparmodell für Deinen Arbeitgeber. Auch das funktioniert so richtig aber nur im Rahmen des Aushilfsjobs auf Minijob-Basis. Bei höherem Verdienst ist die Ersparnis beim Arbeitgeber deutlich geringer. Deshalb vermute ich, dass es ein „Geschenk“ im oben vermuteten Sinne gar nicht gibt. Wenn aber doch (wenn es also den Pkw zu den 450,00 EUR dazu geben soll), dann wäre die ersparte Steuerlast des Arbeitnehmers/Leistungsberechtigten auch noch zu berücksichtigen. Die käme meines Erachtens als Einkommen des Leistungsberechtigten noch dazu.

    So oder so aber würde das JC den PKW als im Rahmen einer Erwerbstätigkeit zufließende Einnahmen in Geldeswert immer als Einkommen anrechnen. (Bei einen 450,00 EUR-Job inkl. Pkw, mit anderen Worten z. B.: Auszahlung 200,00 EUR und 250,00 EUR geldwerter Vorteil also 450,00 EUR anrechenbares Einkommen, ansonsten 450,00 EUR plus z. B. 250,00 EUR geldwerter Vorteil.)

    Mein Tipp: Finger weg! Es lohnt sich nicht.

    Übrigens: Für den unwahrscheinlichen Fall, dass Du den Pkw selbst least, wäre die Übernahme der Leasingrate durch den Arbeitgeber ebenfalls eine – vielleicht sogar pauschal durch den Arbeitgeber – zu versteuernde Leistung des Arbeitgebers. Als Einkommen wäre die (geldwerte) Leistung dann ebenfalls anzurechnen.

    Gruß!

    P.S.: Falls Dein Arbeitgeber Dein Ehegatte sein sollte, würde das die Sache steuer- und sozialhilferechtlich nochmals verkomplizieren!

    P.S. zu post #4: Weshalb ein Pkw eine Barleistung sein soll, ist bereits unerfindlich. Noch unverständlicher ist jedoch, weshalb eine „Barleistung“ anrechnungsfrei sein soll. Und welchen Sinn macht ein Dienstwagen, wenn er nicht in den Besitz des Arbeitnehmers kommt, er faktisch also nicht genutzt werden kann?

  • Erstmal müssten wir klären, ob der PKW nur zur betrieblichen Nutzung (offiziell) oder auch zur privaten Nutzung bestimmt ist.

    Selbst wenn eine Privatnutzung unter Ausführung der 1%-Regelung vereinbart ist, so sind in keinem Falle der Wert des Nutzungsvorteils auf das ALG2 anzurechnen.

    Allerhöchstens, soweit das Jobcenter das überhaupt berücksichtigt, kann hier eine Anrechnung in Höhe der für den ÖPNV / Verkehr vorgesehenen Teile im Regelbedarf erfolgen. Dann aber auch nur, wenn der AG auch den Sprit bezahlt.

    Insgesamt könnte man sich auch etwas kürzer fassen. Das macht es für die Leser wesentlich einfacher.

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