Geld für Übergangsmonat zwischen Schule und Anerkennungsjahr Erzieherausbildung

  • Hallo ihr lieben, ich habe da mal eine Frage. und zwar absolviere ich momentan eine Ausbildung zur Erzieherin (Schulisch), ab dem 1.08.17 beginne ich mein Anerkennungsjahr und bekomme am 31.08 mein erstes Gehalt.
    Momentan beziehe ich ALG II + Bafög ( wird angerechnet) .
    Nun sagt das Arbeitsamt, dass ich für den Zeitraum August keine Leistungen mehr bekomme, sondern ein Darlehen beantragen muss, welches sie direkt von meinem ersten Gehalt bei meinem Arbeitgeber abziehen werden ( Arbeitgeber ist die Stadt) .
    Durch das sofortige Anrechen vom Darlehen, ist auch wieder das nachkommen meiner Zahlungsverpflichtungen gefährdet.
    Meine Eltern können nicht meine zu zahlenden Kosten übernehmen, da ihnen nicht die Finanziellen Mittel zur Verfügung stehen.
    Meine Frage ist nun, ob das alles so rechtens ist ?

    Zur Info, ich bekomme ab Juli kein Bafög mehr, sondern nur noch das Kindergeld.

    Danke euch schon einmal im Voraus

  • Hallo,

    Dein Text ist etwas verwirrend.

    Ich nehme mal an, daß durch das zu erwartende Gehalt Du keinen Anspruch auf ALG II mehr hast und das Jobcenter Dir ein Überbrückungsdarlehen anbietet, um die Zeit zwischen der letzten ALG-II-Zahlung (01.07.) und dem ersten Gehalt (31.08.) zu überbrücken. Wenn dies dem so ist, wäre dasin Ordnung und Du kannst es in Anspruch nehmen.

    Gruß!

  • Durch das Wegfallen des Bafög hast du im Juli vermutlich einen höheren Leistungsanspruch. Du musst diese Veränderung möglichst früh mitteilen, damit die Neuberechnung durchgeführt werden kann.

    Wenn dein Gehalt Ende 8/17 eingeht, wird das schon auf den Monat angerechnet und dein Leistungsanspruch entfällt. Dann bleibt dir die Möglichkeit des Darlehens, das ist so völlig korrekt. Was nicht korrekt ist, dass du durch die Rückzahlung selbst zahlungsunfähig wirst und so in eine Notlage gerätst.

    Dass das JC Zugriff auf deine Lohnzahlung hat halte ich für ein Gerücht. Da überschätzt sich ein SB wieder mal ganz gewaltig. Es ist DEIN Geld und der AG ist verpflichtet es DIR auszuzahlen, die Verpflichtung ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Zahlungen an andere dürfen nur erfolgen, wenn es eine Lohnpfändung gibt. Dafür braucht es einen Gerichtsbeschluss.

    Sollte der Zugriff auf dein Gehalt teil des Darlehensbescheids sein, dann musst du entsprechend Widerspruch einreichen.

    Einmal editiert, zuletzt von Piedro (16. Mai 2017 um 17:57)

  • Doch.

    Durch das sofortige Anrechen vom Darlehen, ist auch wieder das nachkommen meiner Zahlungsverpflichtungen gefährdet.


    Ist auch nachvollziehbar, wenn so ein Monatsdarlehen vom ersten Gehalt abgezogen wird und es damit für zwei Monate reichen soll.

  • Hallo,

    und das nennst Du Notlage? Seltsame Definition. Und übrigens auch unnötig: das Überbrückungsgeld gibt es nun mal nur als Darlehen.

    Auch Deine Einschätzung über die die Möglichkeiten des Jobcenters bei der Rückforderung halte ich gelinde gesagt für ziemlich unsinnig. Es ist durchaus Praxis, bei einem staatlichen oder städtischen Arbeitgeber vom Antragsteller eine Abtretungserklärung zu verlangen. Das ist rechtlich in diesem Kontext auch nicht zu beanstanden. Insofern trifft Deine Aussage eher auf private Arbeitgeber zu, im konkreten Fall jedoch nicht.

    Fazit: Du antwortest mit irgendwelchen eher nichtsagenden und unsinnigen Antworten auf eine Frage, die eigentlich bereits beantwortet wurde. Beschränke Deine (durchaus meist sinnvollen) Ratschläge doch bitte eher auf Themen, die wirklich Deine Aufmerksamkeit verdienen.

    Gruß!

  • Nun sagt das Arbeitsamt, dass ich für den Zeitraum August keine Leistungen mehr bekomme, sondern ein Darlehen beantragen muss, welches sie direkt von meinem ersten Gehalt bei meinem Arbeitgeber abziehen werden ( Arbeitgeber ist die Stadt) .

    Es ist durchaus Praxis, bei einem staatlichen oder städtischen Arbeitgeber vom Antragsteller eine Abtretungserklärung zu verlangen. Das ist rechtlich in diesem Kontext auch nicht zu beanstanden. Insofern trifft Deine Aussage eher auf private Arbeitgeber zu, im konkreten Fall jedoch nicht.


    Die Aussage des SB war: das JC zieht den Darlehensbetrag vom ersten Gehalt ab.

    Meine Antwort dazu war völlig korrekt.

    Du schreibst nun von der gängigen Praxis einer Abtretungserklärung bei kommunalen AGs. Das ist schon mal was anderes als das, was dem "Kunden" mitgeteilt wurde und auf das ich geantwortet habe. Der Unterschied ist klar, oder nicht? (Das JC zieht nichts ab, der "Kunde" tritt - freiwillig - ab.)

    Aus der gängigen Praxis einer "Behörde", die nachweislich oft rechtswidrig agiert, läßt sich keine Rechtmäßigkeit ableiten.

    Das Darlehen MUSS hier gewährt werden, da gibt es kein Ermessen. Der Anspruch ist völlig klar. Das Gesetz verpflichtet den "Kunden" nicht zu dieser Abtretungserklärung, "gängige Praxis" ändert daran nichts. (Sollte ich da irren lasse ich mich sehr gern korrigieren.) Ergo kann der "Kunde" zu dieser Abtretungserklärung nicht verpflichtet werden. Was ist alo, wenn sie nicht unterschrieben wird?

    Das JC hat keinen Zugriff auf die Lohnzahlung, es zieht also gar nix ein, anders als behauptet. Der Lohn ist, wie ausgeführt, dem Mitarbeiter zu überweisen, wie es im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Die laufenden Kosten werden gezahlt, das, was zurückgezahlt werden kann wird dem JC überwiesen. Das Darlehen wird beglichen, aber eben nicht vollständig vom ersten Lohn. Der "Kunde" ist so nicht schlechter gestellt, weil er bei einem kommunalen AG anfängt statt bei einem Unternehmen.

    Das Darlehen darf deshalb nicht verweigert werden, weil es keine Rechtgrundlage für diese "gängige Praxis" gibt. Wird es dennoch verweigert, ist das im Ablehnungsbescheid zu begründen. Dann wird das halt auf dem Rechtsweg korrigiert, wie so oft bei einer "gängigen Praxis".

    Es steht dem "Kunden" frei die Rückzahlungsmodalitäten so zu vereinbaren, dass Zahlungsverpflichtungen so eingehalten werden können, wie es während des Leistungsbezugs der Fall war. Der SB kann ihn nicht zu einer Abtritterklärung nötigen, weil ein gesetzlich verbrieftes Recht in Anspruch genommen wird.

    So sehe ich das, und daran erkenne ich nichts unsinniges oder nichtssagendes.

    Sollte mir da eine Rechtsgrundlage nicht bekannt sein, nehme ich die gern zur Kenntnis.

  • Hallo,

    willst oder kannst Du irgendwas nicht verstehen? Es geht hier nicht um eine von Dir plötzlich und anlaßlos im Raum gestellte Weigerung, sondern Deine Aussagen bezüglich der Rückzahlung. Und da kannst Du offensichtlich nicht zwischen einem privaten und einem staatlichen/kommunalen Arbeitgeber unterscheiden. Ich habe dazu aber eigentlich schon alles geschrieben, was es zu schreiben gab, werde mich also nicht wiederholen und verweise nur noch einmal darauf, daß Deine Behauptung mit der Rückzahlung nicht bei einer kommunalen oder staatlichen Einrichtung und einer Abtretungserklärung zieht.

    Du kannst es gerne anders sehen - das ist Dein gutes Recht. Macht aber Deine Ansicht dann auch nicht richtiger.

    Vielleicht solltest Du Dich mal über Abtretungen informieren.

    Gruß!

  • Vielleicht solltest Du Dich mal über Abtretungen informieren.

    Ich habe mich schon im Netz umgeschaut und nichts gefunden, was eine Rechtsgrundlage für die "gängige Praxis" bietet. Informationen zu Abtretungen gab es nur im Zusammenhang mit Kautionsdarlehen, Genossenschaftsanteilen u.ä.

    Wenn du eine Rechtsgrundlage zur Lohnabtretung kennst, bitte benenne sie. Wenn du auch keine kennst gibt es vermutlich keine. Ergo müsste sie freiwillig erfolgen.

    Anlasslos habe ich gar nicht geschrieben. Du hast das, was der SB als "Lohn einziehen" bezeichnet hat, mit dieser Abtretung erklärt. Darauf habe ich mich bezogen, das war der Anlass.

    Du scheinst da einen Informationsvorsprung zu haben, was eine Abtretungspflicht bei Arbeitsaufnahme bei kommunalem AG angeht. Dann benenne sie doch bitte, ich korrigiere meine Irrtümer wirklich gern. Ich kann bei aller Mühe nichts dergleichen finden. "Du kannst oder willst nicht verstehen" ist da nicht hilfreich.

  • Hallo,

    dann suche im Netz nach Lohnabtretung oder schau Unterschiede zwischen Lohnabtretung und -pfändung.

    Du hast durchaus anlaßlos etwas geschrieben - nämlich, daß ein Darlehen nicht verweigert werden könne. Das ist aber hier vollkommen unnötig (und eben anlaßlos), weil die Ausreichung des Darlehen an sich ja überhaupt kein Thema hier ist.

    Für mich ist das Thema nun aber auch erledigt - ich habe anderes zu tun als mich hier ständig zu äußern.

    Es wäre halt nur schön, wenn Du in Zukunft nicht Aussagen im Brustton der Überzeugung triffst, wenn sie so nicht stimmen bzw. es durchaus Möglichkeiten gibt, bestimmte Aktionen zu fordern bzw. durchzusetzen. Hier hast Du - ohne Dich zu vergewissern, ob Deine Aussage zutrifft - einfach mal so einen Sachbearbeiter der "Überschätzung" beschuldigt, ohne Dich darüber zu informieren, ob es nicht durchaus Gründe für die Aussage des SB geben könnte.

    Gruß!

  • Bitte beachten!
    Bitte nur an einem Hilfethread beteiligen, wenn ein Beitrag mit rechtlich
    korrekten Aussagen geleistet werden kann. Ansonsten das Posting eher als
    Frage formulieren, damit man die rechtlich richtigen Informationen dazu
    geben kann. Das ist in einem Hilfethread durchaus möglich. Ein sachlicher
    Dialog über bestehende Probleme helfen auch anderen TE.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!