Anspruch auf ALG 2 trotz vorübergehenden Haushaltsgemeinschaft mit dem Kindesvater?

  • Hallo zusammen!
    Bitte um Rat bei folgendem Fall.
    Eine junge Familie: Vater (30) - berufstätig, Mutter(25) - Hausfrau und ein Kind (1 Jahr alt) in einer Mietwohnung, gemeinsames Sorgerecht. Kein ALG 2 Bezug, lediglich Einkommen des Kindesvaters und das Kindergeld.
    Meine Schwester hat sich jetzt endgültig entschieden sich von dem Lebensgefährten zu trennen und ist auf der Suche nach einer Wohnung. Der Kindesvater bestreitet jetzt den hälftigen Anteil der Mietkosten für meine Schwester zu übernehmen.
    Hat meine Schwester Anspruch auf ALG 2, wenn sie bis zum Auszug dort wohnen bleibt und bis dahin keine andere Unterkunftsmöglichkeit hat?
    Da in dem Haushalt das gemeinsame Kind wohnt, werden sie laut Gesetzgeber als eine eheähnliche Gemeinschaft vermutet!!!

    Wie geht man in diesem Fall vor?

    Vielen Dank im Voraus

  • Durch das gemeinsame Kind sind sie eine BG und wenn der Lebenspartner genug verdient, gibt es kein Hartz IV. Selbst wenn deine Schwester auszieht, ist ihr ihr Lebensgefährte zu Betreuungsunterhalt verpflichtet, bis das Kind 3 Jahre alt ist und sie selbst wieder arbeiten gehen kann und dann auch muss.

  • Das ist so nicht richtig.

    Führen sie keine Partnerschaft mehr, können sie keine BG mehr sein. Eine Bedarfsgemeinschaft kann nur bestehen, wenn zwischen den beiden Personen hier eine Partnerschaft vorliegt, § 7 Abs 3 Nr. 3 SGB II.


    (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
    1.die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
    2.die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    3.als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten


    Ferner gehören auch dauernd getrennt lebende Ehegatten nicht mehr der selben Bedarfsgemeinschaft an.

    Insoweit kann die Frau ALG2 bekommen.

    Der Vater schuldet ihr Betreuungsunterhalt. Nach räumlicher Trennung käme noch Kindesunterhalt dazu.
    Beides wird aufs ALG2 angerechnet.

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