Bearbeitung Dauert zu lange

  • Dringend!!!!

    Das Amt bearbeitet meinen weiterführenden Antrag schon seid über 2 Monaten und dadurch h wurde keine miete an den Vermieter gezahlt.
    Nun zu meiner frage.
    Darf mein Vermieter michdeswegen kündigen? (bin alleinerziehend von einem Säugling) :(

  • Fristlose Kündigung wegen eines Mietzahlungsverzugs des Mieters

    BGB §§ 276, 278, 286 Abs. 4, 535, 543 Abs. 1, Fristlose Kündigung wegen eines Mietzahlungsverzugs des Mieters, BGH, Urteil vom 4.2.2015, VIII ZR 175/14

    1. Dem für einen Mietzahlungsverzug des Mieters gemäß § 286 Abs. 4 BGB erforderlichen Vertretenmüssensteht nicht entgegen, dass er, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle angewiesen ist und diese Leistungen rechtzeitig
    beantragt hat.
    2. Kündigt der Vermieter in solch einem Fall gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB aus wichtigem Grund,findet eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht statt. Vielmehr sind die nach dieser Vorschrift allein auf den Umstand des Zahlungsverzugsabstellenden Kündigungsgründe vom Gesetzgeber so konzipiert worden, dass bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB bereits ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gegeben ist und die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Abwägungsvoraussetzungen nicht noch zusätzlich erfüllt sein müssen.

    Sachverhalt .....................


    Leider ja und du solltest dich jetzt schleunigst kümmern. Sprich mit deinem Vermieter,
    mach dem Amt Druck.

  • mein Vermieter glaubt mir nicht das die solang brauchen und ist der Meinung das ich das Geld selber ein stecke.
    Letztes Jahr war schon mal. Das selbe Problem da das Amt vergessen hatte mit den Bescheid zu zusenden. Und beim Amt rufe ich deswegen tgl. An aber nichts rührt sich.

  • Gehe zum Amt, die müssen dir zumindest bestätigen, dass dein Antrag
    gestellt ist und bearbeitet wird. Zuwarten ist jetzt nicht mehr, umgehend
    aktiv werden.

  • Bei einem Weiterbewilligungsantrag steht dein Leistungsanspruch ja fest. Du kannst Vorschuß nach §42 SGB I beantragen.

    Den Betrag beziffern den du brauchst:

    Miete, Strom, Nahrung, Hygiene...

    Nimm einen tagesaktuellen und die letzten Kontoauszüge mit um zu beweisen, dass kein Geld mehr im Haus ist.

    Wenn du ein Schreiben vom Vermieter hast, dass er seine Kohle will, kann das auch nicht schaden.

    Der Verschuß MUSS bewilligt werden, wenn dein Leistungsanspruch fest steht, spätestens im Folgemonat. In deiner Situation würde ich mich nicht abwimmeln lassen und auf sofortige Auszahlung bestehen. Nimm einen Beistand mit und bestehe, wenn nötig, darauf mit dem Teamleiter oder dem Fachgebietsleiter zu sprechen. Wenn sie ablehnen sollten besetehe auf einen schriftlichen Bescheid, darauf hast du ein recht.

    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines Darlehens nach § 42 SGB II, aber das könnte länger dauern. Mit dem Vorschuss kannst du erst mal die Miete und Strom bezahlen, den Kühlschrank füllen und Windeln kaufen.

    Die Rechtslage ist hier leider nicht klar.

    Dazu:
    Das LSG NRW entschied, dass eine angemessene Bearbeitungszeit von weniger als drei Wochen nach Antragstellung bis zur Bescheidung keinesfalls zu beanstanden sei (Urteil v. 18.12.2012 – L 7 AS 2012/12-).

    In einem kürzlich von mir geführten Eilverfahren entschied auch das Sozialgericht Berlin, dass eine Bearbeitungsfrist von mehr als drei Wochen, wenn keine Veränderung in den Verhältnissen der Leistungsberechtigten gegenüber den Vorgängerzeiträumen bestehen, nicht gerechtfertigt ist. Weiteres Zuwarten auf die Weiterbewilligung von ALG II-Leistungen und mehrmalige Kontaktaufnahme mit dem Leistungsträger vor Anrufung des Gerichts, würden die Anforderungen an eine Schadensminderungspflicht überspannen (Beschluss v. 20.08.2015 – S 99 AS 7893/15 ER-).


    ...


    Erfolgt auf die Mitteilung der ausstehenden Leistungen keine
    unverzügliche Anweisung der Leistungen, kann dann zur Durchsetzung des
    Anspruchs gerichtlicher Eilrechtsschutz in Anspruch genommen werden.

    https://www.anwalt.de/rechtstipps/du…rag_072545.html

  • Hallo,

    das Landesgericht Berlin (LG) sieht das in seinem Urteil vom 24. Juli 2014 aber anders(Aktenzeichen: LG_B 67 S 94/14).
    http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueb…lt-90016291.php

    @Kiwimaus, Du solltest, wie @GRACE schrieb, umgehend aktiv werden. Mit nur Anrufen wird das nichts.

    Zuerst persönlich zum JC, möglichst mit Beistand und darauf dringen, dass Deine Leistungen umgehend bewilligt und ausgezahlt werden. Und einen angemessenen Vorschuss verlangen. Kopie aktuellen Kontoauszug nimmst Du mit.

    Nicht abwimmeln lassen, notfalls zur Teamleitung(Leistungsabteilung) oder Geschäftsführung.

    Nützt alles nichts, dann müsste man dann auch sofort eine Einstweilige Anordnung(EA) beim zuständigen Sozialgericht(SG) beantragen.

    Vorschlag für den Antrag auf Vorschuss und die EA ist im Anhang, bitte genau durchlesen und noch ergänzen, Anschrift,etc. und auch xx.

    Die EA wird 2fach beim SG eingereicht.

    Kannst Du persönlich dort vorbei bringen oder per Post schicken. Belege( Porto, Fahrtkosten zum SG,etc.) aufheben.

    Hier kannst Du schauen, wo Dein für Dich zuständiges Sozialgericht ist:
    http://www.justiz.de/OrtsGerichtsverzeichnis/index.php

    3 Mal editiert, zuletzt von Ghansafan (2. Mai 2017 um 18:14)

  • :!: Es gibt keinen Schutz vor Kündigung bei Mietrückständen, auch für einen ALG II-Empfänger nicht.
    Lest bitte Alle das BGH-Urteil, bitte!!!!


  • Bei einem Weiterbewilligungsantrag steht ein Leistungsanspruch nicht zwangsläufig fest. Die Weiterbewilligungsanträge werden zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes automatisch an die ALG II Empfänger verschickt. Im konkreten Fall besteht ein Anspruch, allerdings vermute ich das dem Jobcenter Dokumente für den Säugling fehlen und der Antrag deshalb nicht bearbeitet wurde.

    Man könnte ein Darlehen gem. § 22 Abs. 8 SGB II wegen der Mietschulden stellen. Dies wird nur gewährt, wenn man schriftlich nachweisen kann, dass eine Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Notfalls spricht man mit dem Vermieter und lässt sich einen Nachweis ausstellen. In den Fällen reagieren Sachbearbeiter meist sofort.

    Dies ist mal ein besseres Beispiel für einen Vorschuss, allerdings sollte man diesen nach § 42 SGB I stellen, denn der § 42 SGB II beschränkt den maximalen Vorschuss auf 100,00 Euro.

  • Ich danke euch für eure Ratschläge und werde Dienstag direkt zum amt und werde den Vorschuss beantragen.
    Die Kündigung liegt denen bereits vor.

    Dann ist das Geld für die Miete sofort auszuzahlen, es gehört zu den Pflichten des Leistungsträgers Obdachlosigkeit zu vermeiden.

    Es wäre ratsam jemanden ins Boot zu holen der sich auskennt und dich unterstützt. Entweder einen Anwalt oder eine Initiative, die was drauf hat.

  • Bei einem Weiterbewilligungsantrag steht ein Leistungsanspruch nicht zwangsläufig fest.

    Wenn sich Änderungen ergeben haben natürlich nicht, ansonsten schon.

    Die Weiterbewilligungsanträge werden zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes automatisch an die ALG II Empfänger verschickt.

    In der Theorie mag das so sei. In der Theorie kommt die Post dann auch an. Hier wird JC-Post vom günstigsten Anbieter verschickt. Dessen Zusteller beschränken sich darauf, die Briefe irgendwie in den Hausflur zu verbringen, manchmal liegt die Post sogar vor dem Haus, da kann schon mal mit dem Werbezeug in der Tonne landen oder wird vom Winde verweht.

    Im konkreten Fall besteht ein Anspruch, allerdings vermute ich das dem Jobcenter Dokumente für den Säugling fehlen und der Antrag deshalb nicht bearbeitet wurde.

    Das ist absolut kein Grund die Bearbeitung über Monate zu verschleppen. Dem "Kunden" muss mitgeteilt werden, welche Dokumente noch fehlen. Und das nicht erst wenn er sich nach monatelanger Untätigkeit rührt.

    Ich vermute falls deine Vermutung zutrifft die "Kundin" das auch erwähnt hätte.

  • Das kann Alles sein, aber man wartet keine 2 Monate bis man aktiv wird. Wenn nach 4 Wochen
    die Miete fällig wird und der Antrag nicht bearbeitet wurde, wird man aktiv und steigt dem
    JC auf das Dach. Ist erst die Kündigung des Vermieters da, wird es echt schwer das wieder vom
    Tisch zu bekommen Man kann Leistungsbeziehern nur immer wieder raten keinesfalls untätig
    abzuwarten, sondern hartnäckig dranzubleiben.

    Denke auch, dass real jetzt Leute mit ins Boot geholt werden müssen. Am Besten sich vor Ort
    an eine Erwerbslosen-Initiative wenden. In jedem Fall einen Beistand organisieren und Druck
    machen.

  • Vorschlag für den Antrag auf Vorschuss und die EA ist im Anhang, bitte genau durchlesen und noch ergänzen, Anschrift,etc. und auch xx.

    Die EA wird 2fach beim SG eingereicht.

    Kannst Du persönlich dort vorbei bringen oder per Post schicken. Belege( Porto, Fahrtkosten zum SG,etc.) aufheben.

    Hier kannst Du schauen, wo Dein für Dich zuständiges Sozialgericht ist:
    http://www.justiz.de/OrtsGerichtsverzeichnis/index.php

    Da sollte noch hinzugefügt werden, dass die Kündigung der Wohnung bereits erfolgt ist!

  • Da sollte noch hinzugefügt werden, dass die Kündigung der Wohnung bereits erfolgt ist!


    Der EA muss so oder so überarbeitet werden, denn in § 41 SGB II steht nichts davon, dass die Leistungen nach dem SGB II im voraus erbracht werden.

  • Zur allgemeinen Erinnerung, was tatsächlich im Paragraphen steht, falls nicht parat:



    Bitte den EA überarbeiten, danke! Empfehle doch ab und an die Lektüre SGB II. Sie ist umfangreich,
    man hat nicht immer Alles parat, aber dann sollte man sich informieren.

  • Vor allem haben die Entrechtungsvereinfachungen das eine oder andere geändert. Das macht es nicht leichter.

    Bei den Punkten, die zum Nachteil der "Kunden" sind, kennen sich die SB aus, da wurden sie geschult. Die anderen Änderungen, zB betreffs EGV, sind längst nicht bei allen angekommen.

  • Ich helfe dann mal, welcher Paragraph tatsächlich benötigt wird, rot markiert von mir.


    Den Rest lasse ich zur allgemeinen Information stehen, gehört mit zu den sogenannten "Rechtsvereinfachungen"

    und trat am 01.08.2016 in Kraft.

  • Vor allem haben die Entrechtungsvereinfachungen das eine oder andere geändert. Das macht es nicht leichter.

    Bei den Punkten, die zum Nachteil der "Kunden" sind, kennen sich die SB aus, da wurden sie geschult. Die anderen Änderungen, zB betreffs EGV, sind längst nicht bei allen angekommen.


    Eine EGV wird selten vom Sachbearbeiter gemacht, sondern vom Arbeitsvermittler. Problem ist allerdings die Kommunikation zwischen Arbeitsvermittler und Sachbearbeiter, die findet in vielen Jobcentern nicht statt. Deswegen sollte man bei Arbeitsaufnahme mit Arbeitsvermittler und Sachbearbeiter über das Überbrückungsdarlehen (sofern benötigt) sprechen.


    Wenn @Kiwimaus einen Arbeitsvermittler hat, kann sie diesen bzgl. ihrer aktuellen Lage ansprechen. Oftmals werden über diesen Schritt Wunder bewirkt und schaden kann es nicht. Die anderen o.g Massnahmen kann man natürlich trotzdem in die Wege leiten.

  • Nach meiner Erfahrung mischen sich die Fallmanager gar nicht in Leistungsangelegenheiten ein. Und ich hatte einen sehr guten Draht zu allen, die für mich zuständig waren. Sie leiten Dokumente weiter, zB wenn man an die SB einfach nicht ran kommt, aber ansonsten ist das eine andere Baustelle. Aber versuchen kann man's ja. Den direken Weg halte ich allerdings für wirksamer: auf die Hinterbeine stellen, die Vorgesetzten der Trantüten ansprechen, eine Initiative oder einen Anwalt einschalten und den Rechtsweg via Sozialgericht gehen.

  • Nach meiner Erfahrung mischen sich die Fallmanager gar nicht in Leistungsangelegenheiten ein. Und ich hatte einen sehr guten Draht zu allen, die für mich zuständig waren. Sie leiten Dokumente weiter, zB wenn man an die SB einfach nicht ran kommt, aber ansonsten ist das eine andere Baustelle. Aber versuchen kann man's ja. Den direken Weg halte ich allerdings für wirksamer: auf die Hinterbeine stellen, die Vorgesetzten der Trantüten ansprechen, eine Initiative oder einen Anwalt einschalten und den Rechtsweg via Sozialgericht gehen.


    Bei Aufnahme einer Beschäftigung mischen sich die Arbeitsvermittler sogar recht häufig ein, da gibt es z.T. heftige Diskussionen zwischen SB und AV. Dieser Fall ist natürlich anders, dennoch sollte man es versuchen. Entweder es klappt oder nicht, verlieren kann man nichts. Anwalt, SG etc. kann man trotzdem einschalten.

  • so der neuste stand ist, Geld wurde Freitag bewilligt und angewiesen, morgen kommt tdm der Vermieter wegen der Kündigung und will noch mal mit mir reden.
    Ich hab echt angst


    Hast du jemanden der dir bei dem Gespräch zur Seite stehen kann?

  • meine Mutter eventuell wenn sie Zeit hat.
    Ich weiß nur nicht ws ich sagen soll.
    Ich bin echt nah ans Wasser gebaut.


    Erzählen solltest du die Wahrheit.

    Wird die Miete direkt an den Vermieter überwiesen oder leitest du diese weiter?

  • Wird direkt an ihn. Überwiesen vom Amt.
    Und ja das ist mir klar das wissen die ja alles


    Was will er dann? Amt bezahlt immer.

    Ich würde dem ganz klar sagen, dass das Geld direkt vom Amt an ihn überwiesen wird und du keinen Einfluss auf die Dauer der Bearbeitung hast. Notfalls kannst du ihm die Direktzahlung an ihn auf dem Bewilligungsbescheid zeigen. Zudem bekommt er die ausstehende Miete nun nachgezahlt. Da ihr beide betroffen wart (du hast keine Leistungen erhalten/er keine Miete) könntet ihr euch vielleicht verbünden?!

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