temporärer Bedarf

  • Hallo,
    ich habe für meine 2 Kinder, die jedes 2. Wochenende und die Hälfte der Ferien bei mir sind auch immer den temporären Regelsatz erhalten. Jetzt wollte das Jobcenter die Kontoauszüge der Kinder sehen und dann wurde mir mitgeteilt, dass für meine Tochter ,12 Jahre, kein Anspruch mehr besteht, da sie zu viel auf ihrem Sparbuch hätte(keine 2000 Euro)! Das hat sie sich über Jahre angespart.
    Kann deshalb mir der Anspruch gestrichen werden?

  • Morgen.

    Spontan würde ich sagen: nein. Aber vermutlich braucht es da mehr Informationen. Ist das Kind auch beim anderen Elternteil in einer Bedarfsgemeinschat?

    Das JC wird sich dann fragen woher das Geld kommt und ob es als Zufluss für die BG angerechnet werden kann.

    Wenn das nicht der Fall ist geht sie das nichts an, bei Kindern wird das Schonvermögen nicht nach Lebensjahren berechnet, es gibt einen Grundfreibetrag.

    Dazu:

    Minderjährige haben keinen Freibetrag, der in Abhängigkeit vom Lebensalter und einem monatlichen Pauschbetrag in Anspruch genommen werden kann. Bei Minderjährigen gilt ein fester Grundfreibetrag auf das Vermögen von 3.100 Euro. Dieser gilt sowohl bei Bezug von Hartz IV Leistungen als auch bei Bezug von Sozialgeld.

    https://www.hartziv.org/was-zaehlt-als-vermoegen/


    Wie hat man mir das denn mitgeteilt? Per Bescheid, Anhörung oder mit heißer Luft?

  • Deine Tochter hat gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II einen Grundfreibetrag von 3.100 Euro.

    Fachliche Weisung der Bundeagentur für Arbeit (gekürzt)
    Das Einkommen und Vermögen von Kindern bleibt bei der Berechnung der Leistungen der Eltern unberücksichtigt. Die dem Haushalt angehörigen Kinder haben mit ihrem Einkommen und Vermögen ausschließlich den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen.

    Fazit:
    # Kind hat aufgrund der 3.100 Euro weiterhin Anspruch
    # Der TE können die Leistungen nicht gestrichen werden


    Allerdings könnte das Jobcenter monatliche Zahlungen z.B. von Oma und Opa an deine Tochter festgestellt haben und dadurch zu dem Entschluss gekommen sein, dass deine Tochter keinen Anspruch mehr hat. Gibt es laufende Zahlungen Dritter an deine Tochter?

  • Hallo,
    nein der andere Elternteil arbeitet ganz normal.
    Wurde mir gestrichen und nach tel. Auskunft so mitgeteilt. Meine Tochter könne für ihre Verpflegung selbst aufkommen. Ist ja alles schon länger her und ich hab das damals geglaubt. Muss man ja, aber nachdem ich mich in den letzten Tagen damit beschäftigt habe, bin ich echt am zweifeln.
    Der Exmann hat beim Jugendamt Unterhalt beantragt und bekommt ihn auch für die Zeit an denen die Kinder bei mir sind.

  • Ist deine Tochter in dem Bescheid aufgeführt und welchen Anspruch hat sie dort?
    Wenn deine Tochter keinen Anspruch mehr haben soll, dann bedarf es zumindest einer Ablehnung (telefonisch reicht nicht aus).

    Am besten lädst du den letzten Bewilligungsbescheid anonymisiert (Name, Adresse, BG Nummer etc. schwärzen ) hier hoch.

  • Hallo,
    nein meine Tochter ist in den laufenden Bescheiden nicht mehr aufgeführt. Hab das ja damals so geglaubt und akzeptiert.


    Steht im Bescheid eine Ablehnung? Ist teilweise sehr versteckt.

    Antrag hast du gestellt, aber keine Ablehnung. Insofern müsste noch über deinen Antrag entschieden werden, denn eine Ablehnung hast du nicht.

    Dann hast du aus meiner Sicht folgende Möglichkeiten:
    #1 Du redest mit dem Sachbearbeiter, notfalls mit den 1. Sachbearbeitern oder dem Teamleiter. Falls dein gestellter Antrag nicht genehmigt wird, kannst du nach Erhalt der Ablehnung Widerspruch einlegen

    oder

    #2 Du holst dir einen Beratungsschein und lässt einen Anwalt die Angelegenheit klären


    Ich tendiere immer zu Schritt 1, denn du kannst den Anspruch mit einem § begründen. Falls das Jobcenter nicht einlenken sollte und du eine Ablehnung erhälst, kannst du immer noch Schritt 2 gehen.

  • Hallo,
    ich habe damals (ca. 3 Jahre) Antrag gestellt und für ca 2 Jahre auch für beide Kinder erhalten, bis plötzlich Kontoeinsicht bei den Kindern verlangt wurde. Für meinen Sohn (obwohl immer beide Kinder gleichzeitig hier sind) bekomme ich regelmäßig den Bedarf nachträglich bezahlt.

  • Der Besuchsplan wird eingereicht und das Geld nachgezahlt.

    Da du anscheinend keinen Ablehnungsbescheid von der Tochter hast, muss man davon ausgehen das hierüber noch nicht entschieden wurde. Mündliche Aussagen haben keine Relevanz, es zählt nur schriftliches.

    Somit hast du aus meiner Sicht die o.g. Möglichkeiten.

  • Offenbar hat man hier einen Datenabgleich gemacht, sonst müssten sie ja nix über das Guthaben des Sparbuchs. Bei diesem Datenabgleich müsste auch festgestellt worden sein, ob es Einzahlungen auf das Konto gab.

    Was auf dem Sparbuch ist entspricht dem Schonvermögen des Kindes. Die Begründug, wegen dieses Guthabens könnte die Kleine für ihren Bedarf selbst aufkommen, wenn sie bei Muttern ist, ist einfach nur rechtswidrig. Gäbe es Erkenntnisse über anrechenbaren Zufluss müsste dies mitgeteilt werden.

    Wenn der SB rechtswidrig agiert würde ich großen Wert auf die Nachweisbarkeit der Kommunikation legen. Also gegen Empfangsbestätigung abgeben, oder per Fax mit Sendenachweis. Wird über den Anruf kein Aktenvermerk gemacht bleibt mensch über.

  • Danke,
    aber hätte ich da nun nach fast 2 Jahren noch eine Möglichkeit. In dieser Zeit ist mit Sicherheit noch was auf das Sparbuch eingezahlt worden. Eine normale Nachfrage beim Ex ist nicht möglich.

  • Das wäre der nächste Punkt. Du verfügst gar nicht über die geforderten Unterlagen. Wenn eine Kooperation mit dem, der sie im Besitz hat, nicht zielführend ist, kann die Vorlage nicht zu deinen Mitwirkungspflichten gehören.

    Du kannst das JC nachweislich auf folgende Punkte hinweisen:

    - Das Guthaben entspricht dem Schonvermögen des Kindes.
    - Du verfügst nicht über die geforderten Unterlagen, das JC hat die Möglichkeit sich diese Einkommensnachweise selbst zu beschaffen.

    Und so lange kein Einstellungsbescheid vorliegt ist die Leistung weiter zu zahlen. Gegen eine rechtswidrige Leistungseinstellung kannst du mit einer Einstweiligen Anordnung durch das SG vorgehen.

    Unklar ist noch, was sie dir da überhaupt geschickt haben, stell das doch mal ein. Im Antwortfeld über Dateianhänge. Aber anonymisiert, keine Namen, Tel.Nr., BG-Nr.

  • Sollte irgendwas nicht geschwärzt sein, werde ich den Dateianhang sofort löschen.
    Denkt daran!

  • Hallo,
    ich bekam damals eine Aufforderung zur Mitwirkung und hab mir die Unterlagen von der Bank geholt. Ist wohl besser ich besorg mir nochmals diese Auszüge, auch wenn ich sie wieder extra bezahlen muss.

  • Du musst es wissen.

    Wenn du die Unterlagen nicht zu deiner Verfügung hast kann das JC sich die viel einfacher beschaffen, und die kostet das auch nichts. Wenn du nicht über diese Kontoauszüge verfügst gehört es nicht zu deinen Mitwirkungspflichten diese vorzulegen.

    Den Schrieb solltst du trotzdem mal einstellen. Irgendwas stimmt da ganz und gar nicht.

  • Der Meinung bin ich auch, aber bitte daran denken Alles zu schwärzen,
    was an Daten geschwärzt werden muss.

  • Hallo,
    mir ist gerade noch was aufgefallen. Also meine Kinder, hier nur das für den gezahlt wird, sind immer bei mir von Fr 15 uhr bis So 19 Uhr. Bisher wurden immer für ein Wochenende 3 x 9,70 gerechnet. Bei meinem letzten Bescheid werden nur 2 Tage gerechnet. Das ist doch auch wieder falsch, oder?

  • Der Anspruch besteht, sobald sich das Kind 12 Stunden bei dir aufhält. Also nicht für den Freitag.

    Einmal editiert, zuletzt von Piedro (26. April 2017 um 17:22)

  • Ich kenn mich gar nicht mehr aus. Jedes mal wenn sich der Sachbearbeiter in der Leistung ändert, ist alles anders. Mittlerweile der 4 . Sachbearbeiter in 3 Jahren.


    Ich hab gelesen irgendwo Anspruch besteht , wenn das Kind pro kalendertag mind. 12 Std. bei mir ist. Das wären aber am Freitag nur 10 Std. (15 - 24) oder nicht?

  • Oi, da hat mir Hirn geklemmt, ist freitags natürlich unter 12 Stunden. Habe das im Beitrag geändert.

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