Ab wann muss ich die Änderung in der Bedarfsgem. melden?

  • Hallo @acki011!

    Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen musst Du immer sofort mitteilen. Hier also spätestens, wenn Deine Freundin bei Dir einzieht.

    Vom ersten Tag an werden die Kosten für die Wohnung angepasst. Im Zweifel halbiert, weil Deine Freundin ihren Anteil tragen muss. Abweichungen sind im Einzelfall möglich, wenn ein Umtermietvertrag sachlich nachvollziehbar eine andere Verteilung der vorsieht.

    Eine Bedarfsgemeinschaft bildet ihr dann, wenn ihr bereit seid, füreinander einzustehen und Verantwortung füreinander zu übernehmen. Das kann sofort sein, irgendwann einmal oder nie. Kommt darauf an, was Du denen erzählst.

    Das Gesetz geht allerdings nach einem Jahr davon aus, dass eine so genannte Einstandsgemeinschaft vorliegt.

    KONSEQUENZ:

    Euer Einkommen wird zusammen gerechnet.

    ALSO:

    Gut überlegen, was Du sagst.

    Gruß
    Tecumseh

  • - Wieviel ALG I bekommt deine Freundin in etwa ?
    - Hat sie evtl. auch Anspruch auf ALG II ?

  • Hallo,
    das werden ca. 800,- sein mtl. (ist beantragt)


    Okay.

    Die Höhe der Klatmiete + Heiz- und Nebenkosten wäre noch gut.

    Allerdings bekommt deine Freundin recht viel ALG I, sodass ihr unbedingt eine Haushaltsgemeinschaft bilden solltet. Zwar trägt deine Freundin dann 50 % für Miete, HK und NK, dafür darf ihr Einkommen nicht bei dir angerechnet werden und du erhälst den höheren Regelsatz.

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