Job Aufnahme ihn einer gross stadt

  • Ya´at´eeh!

    Hallo,

    nein.
    Der AV gilt ab 1. April, ab dann erhält der TE 1700 € netto. Für das Jobcenter in Berlin ergibt sich damit keinerlei Bedürftigkei, zumal sich der TE auch erst zum 01. April beim Berliner Jobcenter anmeldet.

    Das Überbrückungsgeld ist -wenn überhaupt - ausschließlich durch das alte Amt zu zahlen.

    Gruß!

    Logisch ist anders.

    Wenn keine Bedürftigkeit besteht, dann gilt das hier wie dort.

    Die Situation ist aber mit der Problematik der ersten Rentenzahlung, die erst zum Monatsende erfolgt, vergleichbar.

    Örtlich zuständig ist das Jobcenter in Berlin. Das gewährt ein Darlehen, § 24 Abs. 4 SGB II.

    Einfacher wäre es allerdings, wenn der TE einfach noch den Montag abwarten würde, bevor er sich beim JC abmeldet. Dann ist das Geld schon raus.

    Übrigens:

    Hab es in einem anderen Thread bereits geschrieben, eine ,vorauseilende, Leistungseinstellung/-verweigerung ist nicht zulässig.

    Vorauseilend wäre hier nicht: Altes JC ist nicht mehr zuständig, dan stellt es zu Recht ein.

    Howgh
    Tecumseh

  • Hallo @Tecumseh,

    Zitat
    Vorauseilend wäre hier nicht: Altes JC ist nicht mehr zuständig, dan stellt es zu Recht ein.
    Zitatende

    Korrekt, ich meinte auch damit das neue zuständige JC in Berlin. Man kann ihr dort nicht ,vorauseilend, Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch verweigern, weil sie am 30.04. Gehalt bezieht.

    Denn sie hat bis zum 30.04.keinerlei Einkommen. Man kann die Leistungen, die fließen, dann zurück fordern, so der Zufluss(Gehalt) am 30.04.erfolgt. Heißt, wenn eben Alg II Leistungen mit dem Lohn im selben Monat aufeinandertreffen.

    Das bedeutet, dass man bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses solange Anspruch auf die Leistung des Jobcenters hat bis das erste Gehalt gezahlt wird ( Anmerkung :Also bis 30.4). Wird das Gehalt erst im Folgemonat (also im zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses) gezahlt, so besteht für den ersten Monat des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf die volle Leistung des Jobcenters.
    https://www.hartz4-und-bsg-infos.de/zuflussprinzip/

    Da das JC in Berlin ja dann ab 1.4.zuständig ist, sind dort auch Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch zu beantragen.

    5 Mal editiert, zuletzt von Ghansafan (25. März 2017 um 06:01)

  • Ya´at´eeh!

    Korrekt, ich meinte auch damit das neue zuständige JC in Berlin. Man kann ihr dort nicht ,vorauseilend, Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch verweigern, weil sie am 30.04. Gehalt bezieht.

    Denn sie hat bis zum 30.04.keinerlei Einkommen. Man kann die Leistungen, die fließen, dann zurück fordern, so der Zufluss(Gehalt) am 30.04.erfolgt. Heißt, wenn eben Alg II Leistungen mit dem Lohn im selben Monat aufeinander treffen.

    Das ist nur im Ergebnis zutreffend, nicht in der Begründung.

    Zunächst:

    Der AV gilt ab 1. April, ab dann erhält der TE 1700 € netto. Für das Jobcenter in Berlin ergibt sich damit keinerlei Bedürftigkeit, zumal sich der TE auch erst zum 01. April beim Berliner Jobcenter anmeldet.

    Das ist uneingeschränkt richtig.

    Denn zu betrachten ist der Monat, hier der April.

    Der Bedarf ist fix. Gegenzurechnen ist das Einkommen, dass in dem betreffenden Monat, hier: April, (voraussichtlich) zufließt. Der Zeitpunkt des Zuflusses innerhalb des Monats spielt keine Rolle. Auch ein Einkommen, dass erst am Monatsletzten, hier: 30.04., zufließt, deckt - rechtlich - den Bedarf des Monats, in dem er zufließt.

    Bei erwarteten 1.700 EUR netto können wir davon ausgehen, dass der sozialhilferechtliche Bedarf vollständig abgedeckt ist.

    Ergebnis der Prüfung des Jobcenters in Berlin: Keine Hilfebedürftigkeit. Kein Anspruch. (Nur nebenbei: Zum selben Ergebnis käme übrigens auch das bisher zuständige JC, wenn der Job nicht in Berlin, sondern am bisherigen Wohnort gefunden worden wäre.)

    Jede andere Entscheidung wäre rechtswidrig.

    Nun kommt aber § 24 Abs. 4 SGB II ins Spiel:

    "(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen."

    Das JC kann (ergo: Ermessen!!!) also ein Darlehen gewähren.

    Hier wäre das Ermessen wohl auf Null reduziert, wenn nicht gerade ein ausreichendes Schonvermögen vorhanden wäre oder andere, hier nicht mitgeteilte Umstände vorliegen sollten.

    Das JC Berlin würde also ein Darlehen nach § 24 Abs. 4 SGB II gewähren müssen. In der Praxis wird - wenn es korrekt zugeht (was nicht immer der Fall ist) - das Darlehen in einen Zuschuss umgewandelt, wenn der tatsächliche Zahlungseingang erst nach dem 30.04. erfolgen würde.

    Richtig ist zwar, dass die Zeit hier knapp werden würde. Aber das JC - auch das Berliner! - muss dazu in der Lage sein , in Eilfällen auch kurzfristig zu entscheiden. Wenn denn der TE seine Hausaufgaben macht und die erforderlichen Unterlagen vollständig bei der Antragstellung vorlegt.

    Howgh
    Tecumseh

  • Hallo,

    da steht ganz deutlich:

    ...solange Anspruch auf die Leistung des Jobcenters hat, bis das erste Gehalt gezahlt wird.

    3 Mal editiert, zuletzt von Ghansafan (25. März 2017 um 20:28)

  • Das vollständige Zitat lautet:

    "Es bedeutet ebenfalls das man bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses solange Anspruch auf die Leistung des Jobcenters hat bis das erste Gehalt gezahlt wird. Wird das Gehalt erst im Folgemonat (also im zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses) gezahlt, so besteht für den ersten Monat des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf die volle Leistung des Jobcenters."

    Das ist - leider - nicht so zu verstehen, wie Du es interpretierst.

    Sondern genau so, wie ich es dargelegt habe:

    In der Praxis wird - wenn es korrekt zugeht (was nicht immer der Fall ist) - das Darlehen in einen Zuschuss umgewandelt, wenn der tatsächliche Zahlungseingang erst nach dem 30.04. erfolgen würde.

    Weil eben der Anspruch bis zur Gehaltszahlung besteht - monatsweise betrachtet.

    Is' so, ob es nun gefällt oder nicht!

    4 Mal editiert, zuletzt von Tecumseh (25. März 2017 um 21:26)

  • also es sieht wie gefolgt aus ich habe noch keine beschied bekommen wegen ende der leistungen ich fahre jetzt morgen zum jobcenter ihn berlin und werde dort die antrage kriegen ich habe auch fur denzeitigen jobcenter einen antrag gestellt auf umzugs kosten und jetzt kann ich nix machen ausser warten und hoffen ich bedanke mich herzlich bei euch die betrage haben mir sehr viel geholfen weil mien derzeitiger jc hat mir uberhaupt nix gesagt nur durch euch bin ich auf sowas gekommen weil das ist unterste schublade was die derzeiten jc vernastalltet hat bin am uberlegen noch rechtliche schritte einleiten aber denke das hat kein sinn oder doch ??

  • Hallo,

    vielleicht hast Du ja Glück und bekommst von Deinem jetzigen JC am 31.3. das Alg II noch für April gezahlt, da Du ja auch noch keinen Bescheid über die Einstellung der Leistung zum 1.4. bekommen hast. Wäre natürlich ideal.


    Das JC unterliegt der Beratungs-und Auskunftspflicht, § 14 SGB I, § 15 SGB I. Diesen Pflichten ist das JC in keinster Weise nachgekommen.

    Klar könnte man sich beschweren, bezweifle aber, dass es was bringt. Denke, es ist besser, wenn Du Deine Energie in den bevorstehenden Umzug und Deine neue Arbeitsstelle investierst.

    Einmal editiert, zuletzt von Ghansafan (27. März 2017 um 18:29)

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