Unterhaltsanspruch gegenüber Eltern und Kindergeld

  • Guten Tag, ich bin seit heute neu hier und möchte auch gleich eine Frage stellen.
    Meine Tochter ist leider behindert und lebt derzeit in einer therapeutischen Einrichtung. Bislang hat das Jugendamt die Therapien, den Wohnplatz und ihren Unterhalt (also ihre Lebenshaltungskosten ) gezahlt. Bei der Reha-stelle der Arbeitsagentur ist eine berufsvorbereitende Maßnahme in einer Behindertenwerkstatt beantragt, die im April starten soll.
    Nun wird sie bald 21 und die Betreuer stellen gerade für meine Tochter einen Antrag auf Hartz IV. Wir als Eltern sollen jetzt die Anlage UH 4 ausfüllen. Ich kann das nicht recht verstehen, irgendwie sieht es so aus, als ob der Antrag von meiner Tochter selbst ausgefüllt werden muss.
    Ich weiß nicht was ich da ankreuzen soll, ich will ihr kein Nachteile verschaffen. Sie ist jedes Wochenende zu Hause und wird dann natürlich von uns auch verpflegt. Muss ich das angeben, nicht dass ihr das später abgezogen wird. Auch sollen wir den Kindergeldbescheid beifügen, dieser wird wohl ab Volljährigkeit an das Kind abgetreten ( ist das so ?). Wir als Eltern müssen uns derzeit in Höhe des Kindesgeldes an den Leistungen des Jugendamtes beteiligen, d.h. das Kindergeld geht 1:1 direkt an das JA, wir haben gar nichts davon. Wenn nun das JA nicht mehr zuständig ist, dann bekommen wir sicher wieder das Kindergeld. Geht das dann an meine Tochter, also wird ihr das als Einkommen angerechnet ?
    Und was soll ich denn bei den Angaben zum Einkommen der Eltern einschreiben ? Wir verdienen beide ,aber ein Nachweis ist da ja nicht gefordert, nur eine Schätzung . Ob wir noch unterhaltspflichtig sind ?
    Entschuldigung für den langen Text, dennoch hoffe ich auf hilfreiche Antworten. Vielen Dank.
    Made47

  • Nach dem BGB besteht die Unterhaltspflicht von Eltern bis 18 oder dem Abschluss der ersten Ausbildung.

    Nach dem SGB besteht die Unterhaltspflicht bis 25.

    Das Kindergeld steht, soweit ich weiß, dem volljährigen Kind zu und ist demnach Einkommen.

    Außerdem stehen dem Mädl vermutlich Mehrbedarfe zu.

    Die Betreuer sind wohl aktiv geworden, weil das JA mit 21 nicht mehr zuständig ist und vorrangige Sozialleistungen geregelt sein müssen. Natürlich muss deine Tochter mit der Antragstellung einverstanden sein und, wenn es keine gesetzliche Betreuung ist, auch unterschreiben.

    Die Heimfahrten mit Verköstigung gehen das JC nix an, sie darf die Eltern besuchen und sich füttern lassen. Ein SB könnt da natürlich was rausrechnen wollen, wenn das mitgeteilt wird.

    Ansonsten gibt es bei "Behinderten" eigene Regelungen, und da kenne ich mich nicht wirklich aus. Vielleicht wissen andere da besser bescheid, aber nach der Arbeit schau ich mal was sich so finden lässt und schicke mal wem das Link zu deinem Thema der da näher dran ist.

    Bis denne.

  • Frag mich sowas doch bitte per PN, wenn es unbedingt sein muss. In Zukunft ignoriere ich sowas in den Themen. In der begünstigenden Annahme, dass dir nicht nur an schlechter Stimmung gelegen ist:

    Es kann nicht schaden wenn jemand merkt, dass seine Anfrage zur Kenntnis genommen wurde und qualifizierte Auskünfte als die, die mir möglich sind, in Aussicht stehen. Um eine solche habe ich bereits jemanden gebeten.

    Die Frage nach dem Kindergeld ist schon mal beantwortet, die Sache mit den Heimfahrten ebenfalls. Solltest du hier einen Irrtum sehen würdest du diesen korrigieren, gelle? Der Hinweis auf Mehrbedarfe war gewiss auch nicht schädlich.

    Tut mir leid, dass ich nicht mehr beitragen kann. Auch, dass du das als Anlass für deine völlig unnötige Anfrage nimmst, die wirklich keinerlei konstruktiven Nutzen hat.

    Hatte die Ehre, Kollege.


    made47: Morgen wirst du hoffentlich mehr wissen. Hier sind ja aktuell nicht sooo viele Leute unterwegs, da kann's was dauern.

    Die Heimfahrten musst mensch nicht mitteilen, jedes Kind darf seine Eltern besuchen und die dürfen was zu Essen auf den Tisch stellen. Es gibt Regeln nur Ortsabwesenheit, aber die greifen meines Erachtens nicht bei Elternbesuchen am Wochenende, sondern sollen sicher stellen, dass der "Kunde" auf Vermittlungsvorschläge, Rückmeldungen von Arbeitgebern etc. reagieren kann. Die Post muss halt zur Kenntnis genommen werden, aber nicht zwingend am Samstag Vormittag, sonntags kommt eh keine.

  • Hallo,

    ehrlich gesagt sehe ich bis jetzt keine grundsätzlich falschen Aussagen von piedro. Ein Mehrbedarf dürfte bei Bezug von ALG II durchaus gegeben sein und das KG als Einkommen angerechnet werden, zumal die Eltern dies als Unterhalt weiterleiten müssen.

    Die einzige Unklarheit in der Antwort von piedro wäre die Vernachlässigung einer eventuellen Ausbildungsförderung wie BAB oder dergleichen, die Vorrang gegenüber ALG II hätte und bei der dann das Einkommen der Eltern durchaus eine Rolle spielen könnte. Aber nun ja - er hat auch eindeutig geschrieben, daß er sich mit einem solchen Thema nicht unbedingt auskenne. Aber seine Antwort war jedenfalls hilfreicher als Dein verschwurbeltes

    Ich schau mir das Trauerspiel erst einmal von außen an.

    Denn damit hilfst Du weder dem TE noch piedro noch irgendwem anderes. Also rücke mit Deiner Meinung zu der Frage des TE raus - oder schweige.

    Muß ich für Euch beide einen eigenen Boxring aufmachen?

    Gruß!

  • Hallo,

    jedes Kind darf seine Eltern besuchen und die dürfen was zu Essen auf den Tisch stellen.

    schon mal etwas vom Stichwort Naturalienunterhalt gehört? Könnte durchaus interessant sein, wenn diese Besuche regelmäßig in relativer terminlicher Dichte stattfinden...

    Gruß!

  • Hallo,

    schon mal etwas vom Stichwort Naturalienunterhalt gehört? Könnte durchaus interessant sein, wenn diese Besuche regelmäßig in relativer terminlicher Dichte stattfinden...
    Gruß!

    Jau, im BGB und im SGB als Ausnahmeregelung.
    Manchmal versucht ein JC das zu drehen, aber das funzt nicht. Nicht mal bei Vollverpflegung.

    Dazu:


    Der Beklagte ist in seinen Bescheiden zu Unrecht davon ausgegangen, dass durch die Verpflegung der Klägerin im Haushalt der Eltern der Bedarf der Klägerin zum Teil gedeckt werde, sodass die Regelleistung um 35 vH, also 120,75 Euro anteilig zu kürzen sei.

    BSG, Az. B 14 AS 46/07 R

    Wenn die "Rechtsvereinfachungen" da nicht reingegrätscht haben dürfte das noch gültig sein.

  • Kann hier ebenfalls keine Fehler feststellen. Allerdings würde auch ich die Besuche der Tochter am Wochenende verschweigen. So manch Sachbearbeiter kommt sonst auf dumme Gedanken.

  • Hallo @made47 !

    Vorab folgende Fragen:

    Wo lebt Eure Tochter ab dem 01.04.2017? Verbleibt sie in der therapeutischen Einrichtung? Wenn ja, hat sie die Möglichkeit, das Wochenende dort zu verbringen oder ist die Wochenendheimfahrt die Regel oder sogar unausweichlich?

    Wann genau endet die Zuständigkeit des Jugendamtes für Deine Tochter?

    Gibt es für Eure Tochter bereits Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit Eurer Tochter (Gutachten des Rentenversicherungsträgers)?


    Wir als Eltern sollen jetzt die Anlage UH 4 ausfüllen. Ich kann das nicht recht verstehen, irgendwie sieht es so aus, als ob der Antrag von meiner Tochter selbst ausgefüllt werden muss.

    Dein Eindruck ist zutreffend.

    Nicht die Eltern, sondern der Leistungsberechtigte muss die Anlage UH 4 ausfüllen, verantworten und zeichnen. Es ist also eine Aufgabe des zuständigen Betreuers als gesetzlichem Vertreter Deiner Tochter, sich damit zu befassen. Gebt das Formblatt unausgefüllt dorthin zurück.


    Auch sollen wir den Kindergeldbescheid beifügen, dieser wird wohl ab Volljährigkeit an das Kind abgetreten ( ist das so ?).

    Der Problemkreis „Kindergeld“ lässt sich aufgrund Deiner Informationen nicht abschließend beurteilen.

    Sagen kann man aber schon jetzt:

    Das Kindergeld steht dem Kindergeldberechtigten zu. Das sind die Eltern, genauer ein Elternteil.

    Als Einkommen des erwachsenen Kindes kann das Kindergeld nurangerechnet werden, wenn es das Kindergeld auch tatsächlich erhält, z.B. wenn es von Euch an das Kind weitergegeben wird.

    Denkbar ist auch eine Abzweigung des Kindergeldes. Die könnte das Jobcenter selbst beantragen. Die Voraussetzungen sind aber sehr hoch. Sie werden von der Familienkasse nur anerkannt, wenn tatsächlich keine Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten an das Kind erfolgen. Die Rechtsprechung ist da sehr konsequent und lässt bereits geringe Unterhaltsleistungen ausreichen. Deshalb versuchen die Ämter, die Kindergeldberechtigten zu bewegen, selbst dafür zu sorgen, das das Kindergeld von der Familienkasse an das Kind gezahlt wird.

    Beides – Weitergabe von Kindergeld (-anteilen) an das Kind undVeranlassung der Auszahlung des Kindergeldes an das Kind – solltet ihr unbedingt vermeiden.

    Falls das auch beim Jugendamt so gelaufen ist: Sofort ändern!


    Ob wir noch unterhaltspflichtig sind ?

    Die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern endet nicht mit Eintritt der Volljährigkeit. Ihr seid Eurer Tochter zeitlebens dem Grunde nach unterhaltsverpflichtet. Das muss Euch aber keine Sorgen machen. Über kurz oder lang, mutmaßlich bereits ab dem 01.07.2017, wird Eure Tochter in die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII wechseln. Dort gilt die 100.000,00 EUR-Grenze, für jeden Elternteil.


    Sie ist jedes Wochenende zu Hause und wird dann natürlich von uns auch verpflegt. Muss ich das angeben, nicht dass ihr das später abgezogen wird.

    Das kommt auf die Lebensumstände ab dem 01.04.2017 an.


    Genaueres kann insgesamt erst ab Beantwortung der oben gestellten Fragen gesagt werden.

    Gruß
    Phillip.1977

    2 Mal editiert, zuletzt von Phillip.1977 (15. März 2017 um 09:52)

  • Hallo,

    Beides – Weitergabe von Kindergeld (-anteilen) an das Kind undVeranlassung der Auszahlung des Kindergeldes an das Kind – solltet ihr unbedingt vermeiden.

    sorry - aber ein sehr fragwürdiger Ratschlag und schlicht falsch. Wohnt das Kind nicht mehr im elterlichen Haushalt, ist Unterhalt in mindestens der Höhe des KG zu leisten. Soll heißen, das KG ist weiter zu leiten.

    Gruß!

  • Hallo!

    Warum diese destruktive Art? Dann nenne doch die Rechtsgrundlage, auf die Du Dich beziehst. Damit ich mich bzw. meine Auffassung auch überprüfen kann. Und der Fragesteller kann entscheiden, wem er folgen will. Ansonsten steht der im Zweifel rechtsunkundige Fragesteller dumm da. Ein Forum, aber zwei oder sogar mehr widersprüchliche Antworten helfen ihm nicht wirklich weiter.

    Gruß
    P.


    P.S.: Irren ist menschlich. Und an allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.

  • Hallo,

    äh - Du stellst ohne jegliche Begründung irgendeinen Unsinn in den Raum, beharrst auch noch auf die Richtigkeit Deiner Aussagen, nachdem man Dich auf die Unrichtigkeit aufmerksam gemacht hast und erwartest dann, daß man Dich nicht nur korrigiert, sondern gefälligst das auch noch zu beweisen habe? Seltsame Logik...

    Vielleicht solltest Du in Zukunft Antworten in Sachgebieten vermeiden, in denen Du keine oder wenig Ahnung hast oder zumindest schreiben, daß Du Dir mit Deiner Antwort nicht sicher bist - da wäre dann dem Hilfesuchenden mehr geholfen als mit Deiner vollkommen selbstsicheren Aussage, auf die Du dann auch noch bei Zweifel an der Richtigkeit Deiner Behauptung beharrst. Genau das ist nämlich das, was Du "destruktiv" nennst.

    Ansonsten würde ich Dir empfehlen, Dich über den Sinn und Zweck des KG mal schlau zu machen. Vielleicht erkennst Du dann recht schnell, daß dieser Sinn und Zweck bei einem nicht mehr im elterlichen Haushalt lebenden Kind nicht mehr gegeben ist. Auch könntest Du Dir Gedanken machen, wann und vor allem warum eine Abzweigung vom Gesetzgeber vorgesehen ist - was zwar nichts mit dem konkreten Fall hier zu tun hat, Dir es aber möglich machen könnte, nochmal Deine Aussage zu prüfen. Denn zu leicht mache ich es Dir auch nicht, wenn man sich wie Du einerseits über den Beitrag eines anderen Users hier in diesem Thread mokiert und dann selbst mit grundfalschen Aussagen herüberkommt...

    Gruß!

  • Ganz ganz herzlichen Dank für die vielen wertvollen Informationen und für die Zeit, die sich hier jeder nimmt.
    Liebe Grüße, Made47

    Meine Tochter wohnt auch weiterhin in der therapeutischen Einrichtung. Darf ich nochmal fragen, warum Sie ab dem 01.07.17 in die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII wechselt ? Danke.

  • Hallo, das Jugendamt ist nicht mehr zuständig, wenn sie 21 ist. Daran wird's liegen.

    Es ist nicht zutreffend, dass die Eltern lebenslang unterhaltspflichtig sind. Nach dem BGB endet die Unterhaltspflicht mit Erreichen des 18. Lebensjahres oder dem Abschluss der ersten Ausbildung. Das SGB hat die Unterhaltspflicht bei Grundsicherungsempfängern bis zum 25. Lebensjahr ausgedehnt. Danach besteht auch bei Grundsicherungsempfängern keine Unterhaltspflicht mehr.

    Die Kindergeldregelungen findest du hier:
    http://www.sozialleistungen.info/kindergeld/anr…leistungen.html

  • Hallo,

    Danach besteht auch bei Grundsicherungsempfängern keine Unterhaltspflicht mehr.

    das ist nicht richtig. Bei Bezug von Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit besteht ungeachtet des Alters durchaus eine Unterhaltspflicht.

    Gruß!

  • Hallo @made47,

    Darf ich nochmal fragen, warum Sie ab dem 01.07.17 in die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII wechselt ? Danke.

    Das hängt mit der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) zusammen.

    Bisher ist die Rechtslage - sehr zum Missfallen der Werkstätten bzw. der Interessenvertreter der Behinderten, die in einer Werkstatt tätig sind - so, dass die volle dauernde Erwerbsminderung, die Voraussetzung für Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII ist, nicht für alle in der Werkstatt tätigen behinderten Menschen allein aufgrund ihrer Beschäftigung in der Werkstatt unterstellt wird.

    Nur wer im Arbeitsbereich beschäftigt ist, gilt - vereinfacht formuliert - kraft Gesetzes als erwerbsgemindert. Es bedarf hier des nach § 45 SGB XII grundsätzlich erforderlichen Ersuchens des Sozialamtes an den Rentenversicherungsträger zur Feststellung der Erwerbsminderung nicht. Das Gesetz sieht für diese Fälle eine Ausnahme vor.

    Für den Eingangsbereich und den Berufsbildungsbereich der Werkstatt ging man aber bisher davon aus, dass noch nicht feststeht, dass die Betroffenen nicht auf dem Ersten Arbeitsmarkt vermittelbar sind. Es ist in diesen Bereichen ja gerade das Ziel, die behinderte Person fit zu machen für den Ersten Arbeitsmarkt. Hat also eine gewisse Logik. Deshalb war für diese behinderten Menschen das Jobcenter (SGB II) und nicht das Sozialamt (SGB XII) zuständig.

    Ab dem 01.07.2017 ist das anders:

    Die oben beschriebene Ausnahme für den Arbeitsbereich gilt dann für alle drei Werkstattbereiche. Im Unterschied zur bisherigen Fassung regelt § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII nun, dass für Personen mit Behinderung weder im Arbeitsbereich noch im Eingangs‐ und Berufsbildungsbereich einer WfbM ein Ersuchen auf Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung erfolgt. Der Grund ist ganz leicht zu erahnen: Das mit dem Fitmachen für den ersten Arbeitsmarkt hat so gut wie nie geklappt.

    Übrigens:

    Auch in Fällen, in denen der Fachausschuss der WfbM festgestellt hat, dass eine behinderte Person die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllt („ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt“),erfolgt kein Ersuchen auf Feststellung der Erwerbsminderung (Nr. 4).

    Die Gesetzesänderung dürfte zur Folge haben, dass alle bis zum 30.06.2017 noch beim JC betreuten Behinderten zum Sozialamt wechseln. Und alle anderen, die ab dem 01.07.2017 in einer WfbM arbeiten bzw. lernen, sofort zum Sozialamt gehen.

    Ich hoffe, ich habe es verständlich deutlich gemacht.

    Zum Kindergeld:

    Es bleibt bei meinem obigen Rat. Nach § 74 EStG darf die Auszahlung des für ein Kind festgesetzten Kindergeldes nur dann an das Kind erfolgen, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Und glaube mir, die Familienkasse nehmen das sehr ernst. Eine Verpflichtung des Kindergeldberechtigten, das Kindergeld an das volljährige, außerhalb des Haushalts lebende Kind weiterzuleiten, gibt es nicht. Es gibt auch keinen Kindergeldanspruch des Kindes, sondern immer und ausnahmslos nur der Eltern (bzw. des Unterhalt Gewährenden). Bleibt also hartnäckig und widersetzt Euch allen Bestrebungen des Jobcenters oder des Sozialamtes, freiwillig die Abzweigung des Kindergeldes an Eure Tochter zu erwirken. "Freiwillig" geht oft, aber eben nur, weil die Eltern, so wie Ihr, glauben, dass müsse so sein.

    Und denkt daran: Im Zweifel habt ihr für Eure Tochter Anspruch auf Kindergeld, solange ihr lebt, also auch über das 25. Lebensjahr Eurer Tochter hinaus! Weil die Behinderung schon jetzt, also vor Vollendung des 25. Lebensjahres bestand. Aber ich vermute, das wisst ihr schon.

    Gruß
    und alles Gute für Euch und vor allem für Eure Tochter
    Phillip.1977

    5 Mal editiert, zuletzt von Phillip.1977 (15. März 2017 um 14:08)

  • Hallo,

    Es bleibt bei meinem obigen Rat. Nach § 74 EStG darf die Auszahlung des für ein Kind festgesetzten Kindergeldes nur dann an das Kind erfolgen, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

    Und dennoch ist Dein Rat auch weiterhin falsch. Denn es geht hier nicht um eine Abzweigung, sondern den von Dir ausgeführten "Ratschlag", das Kindergeld nicht weiterzuleiten. Obwohl die Eltern dazu verpflichtet sind.

    Aber ich fürchte mal, Du willst oder kannst das nicht verstehen.

    Gruß!

  • Hallo,

    Die Gesetzesänderung dürfte zur Folge haben, dass alle bis zum 30.06.2017 noch beim JC betreuten Behinderten zum Sozialamt wechseln. Und alle anderen, die ab dem 01.07.2017 in einer WfbM arbeiten bzw. lernen, sofort zum Sozialamt gehen.

    ich hoffe, Du siehst selbst, welchen Blödsinn Du da schreibst.

    Gruß!

  • Ich sagte ja bereits: Ein Trauerspiel.


    P.S.: Wenn man das Zitat so isoliert betrachtet, sollte man dem Wort "Behinderten" die Ergänzung "in einer WfbM arbeitenden" voranstellen. Im Kontext des Beitrages, aus dem das Zitat stammt, dürfte aber jedem verständigen Leser klar sein, was gemeint ist.

  • Hallo,

    das Trauerspiel bist Du - in fast jedem Beitrag irgendein Blödsinn von Dir.

    Wie auch immer: Du triffts eine pauschalisierte Aussage, die nicht zutreffend ist. Das nun auch noch "verteidigen" zu müssen, ist wahrlich traurig.

    Ich gebe Dir Gelegenheit, in Ruhe über Deine Art und Weise der "HIlfestellung" nachzudenken.

    Gruß!

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