Sanktion trotz Bewerbungen

  • Hallo an die Community :)

    Ich habe ein kleines Problem mit meiner Sachbearbeiterin. Vor ab: Ich habe sie neu bekommen da ich 25 geworden bin und somit zu den Erwachsenen gehöre :whistling: .

    Ich habe vom vorigen Sachbearbeiten einige Vermittlungsvorschläge bekommen wo ich mich bewerben soll (ca. 10). Ich habe mich auch bei 5 inzwischen Beworben und entweder absagen bekommen oder erst gar keine Rückmeldung bekommen. Bezüglich meiner "Eingliederungsvereinbarung" wurde nichts festgelegt wie viele Bewerbungen ich schreiben soll sondern nur das ich an einer Maßnahme teilnehmen soll die bereits erfolgreich beendet ist. Nun habe ich ein Brief von meiner neuen Sachbearbeiterin bekommen zur Anhörung das ich mich bei einer Firma nicht beworben habe von den ganzen Vermittlungsvorschlägen und droht mir mit Sanktion.

    Wie bereits erwähnt habe ich einige Bewerbungen diesen Monat geschrieben, die Anzahl wie viele Bewerbungen ich schreiben soll oder gar das ich überhaupt welche schreiben soll wurden in der Eingliederungsvereinbarung nicht festgelegt.

    Meine Frage ist nun, darf meine Sachbearbeiterin mir eine Sanktion geben? Ich vermute nicht, nur würde ich gern wissen wie ich da am besten gegen vorgehen kann und hoffe das man mir dabei helfen kann.

    Vielen Dank!

  • Wenn du den VV mit Rechtsfolgenbelehrung bekommst, musst du dich bewerben, unabhängig von der EGV. Allerdings ist das JC in der Nachweispflicht, dass du die VV auch erhalten hast. Wenn die nicht alle im gleichen Umschlag waren könnte das schwierig werden.

  • Also die VV habe ich so beim Sachbearbeiter ausgedruckt bekommen und musste auch weiter nichts unterscheiben zu den VV. Er hat mir diese direkt in seinem Büro ausgedruckt und mir in die Hand gegeben. Das mit der Rechtsfolgebelehrung sehe ich jetzt erst gerade (habe sonst auf sowas immer in der Eingliederungsvereinbarung nur geachtet oder das was ich auch unterschreibe). Gibt es denn einen Zeitlichen Rahmen bis wann ich mich da zu bewerben habe? Denn wie gesagt, bei einigen VV habe ich mich bereits Beworben.


    //Edit
    Ich denke er meint mit den Abkürzungen:
    VV = Vermittlungsvorschlag
    EGV = Eingliederungsvereinbarung
    JC = Jobcenter

  • Also die VV habe ich so beim Sachbearbeiter ausgedruckt bekommen und musste auch weiter nichts unterscheiben zu den VV. Er hat mir diese direkt in seinem Büro ausgedruckt und mir in die Hand gegeben. Das mit der Rechtsfolgebelehrung sehe ich jetzt erst gerade (habe sonst auf sowas immer in der Eingliederungsvereinbarung nur geachtet oder das was ich auch unterschreibe). Gibt es denn einen Zeitlichen Rahmen bis wann ich mich da zu bewerben habe? Denn wie gesagt, bei einigen VV habe ich mich bereits Beworben.


    //Edit
    Ich denke er meint mit den Abkürzungen:
    VV = Vermittlungsvorschlag
    EGV = Eingliederungsvereinbarung
    JC = Jobcenter

    Die Frist für Bewerbungen ist in der Regel drei Werktage, das müsste auch in den Schrieben stehen. Wenn du die ausgedruckt gekriegt hast gibt es mit Sicherheit auch einen Aktenvermerk. Aus der Nummer kommst du wohl nicht mehr raus, und bei fünf Versäumnissen kann das grob werden. Unter 25 wärst du jetzt totalsanktioniert.

    Melde dich wieder wenn das Anhörungsschreiben kommt.

    Hilfe bei Sanktionen findet der Mensch hier: sanktionsfrei.de .

  • Ich habe mir nochmal den Vermittlngsvorschlag durchgelesen, dort finde ich nichts wie lange ich zeit habe mich zu bewerben. Es steht auf der ersten Seite lediglich ,,Bewerben Sie sich bitte umgehend per E-Mail mit folgenden Anlagen:" auch in der Rechtsfolgebelehrung steht nicht bis wann die Bewerbung abgeschickt sein muss. Wie kann man jemanden denn Sanktionieren für etwas was er nicht Unterschrieben hat oder es (in meinem VV) keinen Zeitlichen Rahmen gibt ab wann ich mich zu bewerben habe? Denn der Begriff ,,Umgehend" ist nicht genau.

  • Es gehört zu deinen Mitwirkungspflichten dich auf VVs zu bewerben. Gesetze gelten halt auch, wenn man nicht schriftlich zustimmt. Und umgehend heißt nicht sofort, wenn du den Brief bekommst, sondern, nach der Rechtsprechung, binnen drei Werktagen. Unter uns, Kollege: das ist zumutbar. Auf mangelnde Beratung wirst du auch nicht verweisen können, weil umgehend ja schon ausdrückt, dass du nicht endlos Zeit hast.

    Einer der Arbeitgeber hat halt eine Rückmeldung gemacht, wenn andere das auch noch tun wird's heftig.

  • Hallo maik,

    ist natürlich blöd, dass die Dir persönlich ausgehändigt wurden.

    Wann hat er die Dir denn ausgehändigt ? Eine etwas verspätete Bewerbung wäre ja nicht so schlimm, wenn das nun aber schon Monate her sein sollte, ohne dass Du Dich darauf beworben hast, wäre das nicht so gut.

    Wenn es vor kurzem war, vielleicht den Arbeitgeber kontaktieren, ob jetzt noch eine Bewerbung in Ordnung wäre. Falls die Stellenausschreibung noch laufen sollte.

    Denke mal, in Deiner EGV steht, dass Du Dich innerhalb von 3 Tagen auf einen VV zu bewerben hast.

    War denn Tätigkeit im VV für Dich gesundheitlich zumutbar und hast Du auch die fachliche Eignung für die auszuführenden Arbeiten ?

    Kannst Du den VV und das Anhörungsschreiben hier mal anonymisiert einstellen( Erstelldaten der Schreiben bitte kenntlich lassen) ?

    Die dazugehörige EGV am besten auch

    5 Mal editiert, zuletzt von Ghansafan (12. März 2017 um 23:36)

  • Hallo @maik_rosenberg!

    Entschuldige, dass ich Deinen Thread dafür missbraucht habe, wenn nicht eine Diskussion um die Signaturen anzustoßen, dann doch zumindest eine Reaktion der Moderatorin zu provozieren.

    Wenn Du Dich in angemessenem Umfang bewirbst, gibt es eigentlich keinen Grund, Dich zu sanktionieren. (Allerdings scheinen mir fünf Bewerbungen in einem Zeitraum, in dem auch bereits Rückmeldungen der Arbeitgeber eingehen, dann doch eher etwas mau zu sein. Die Absagen kommen ja in der Regel nicht postwendend. Und jeden Tag eine Bewerbung ist eigentlich ein guter Vorsatz.)

    Andererseits ist es ja auch nicht so, dass jeder Vermittlungsvorschlag des Jobcenters tatsächlich zu einem passt.

    Ich würde das Jobcenter darauf hinweisen, dass Du dich intensiv bewirbst. Das Du Dich auch selbst nach geeigneten Stellen umschaust und dabei dann nicht alle Bewerbungen gleichzeitig fertig machen kannst. Du setzt Prioritäten und bewirbst Dich dort zuerst, wo es Dir am vielversprechendsten erscheint. Das sollte dann allerdings einem eventuellen Antrag auf Erstattung von Bewerbungskosten nicht widersprechen. Und wenn die Bewerbungsfrist auf die fragliche Stelle noch nicht abgelaufen ist, solltest Du Dich noch bewerben. Aber vielleicht gibt es ja auch gute Gründe, die es rechtfertigen, sich auf diese Stelle nicht zu bewerben (zB weil Du eine zwingend erforderliche Qualifikation nicht besitzt, der Arbeitsplatz für dich nicht erreichbar ist, ein Führerschein, den Du nicht hast, verlangt wird oder sonst irgend etwas).

    Im Übrigen gehst Du fehl in der Annahme, dass Dir kein zeitlicher Rahmen für die Bewerbung gesetzt worden sei. Umgehend bedeutet unverzüglich, also ohne schuldhaftes zögern. Mit anderen Worten: sofort. Sofort heißt in diesem Zusammenhang in der Tat gewöhnlich "innerhalb von längstens drei Tagen", hängt aber auch davon ab, wie viele Vermittlungsvorschläge Du in welchen Zeitraum vom Jobcenter erhalten hast. Zehn an einem Tag oder in kürzester Zeit ließen sich nicht auf einen Streich fertig machen. Dann bliebe Dir auch mehr Zeit zu Erledigung.

    Gruß P.

  • Im Zeitalter des PC's ist es doch ein Klacks eine Bewerbung zu schreiben. Warum hast du nicht alle 10 Bewerbungen geschrieben? Hast du keinen Bock auf Arbeit? Ich verstehe immer nicht die Frage, wie viel Bewerbungen man schreiben muss. Man schreibt solange und so viele Bewerbungen bist man einen Job hat. Die Energie die in solche Foren verschwendet wird, sollte man für Bewerbungen nutzen. Bewerbung heißt ja noch lange nicht, dass man den Job auch bekommt.

  • Tja, mal wieder der turtelsche Jargon, der hier eigentlich fehl am Platze ist.

    Es kommt sicherlich auf die Art der in Betracht kommenden Stellen an. Aber eine qualifizierte Bewerbung lässt sich auch im PC-Zeitalter nicht aus dem Ärmel schütteln. Es sei denn, man schreibt die Bewerbungen nur, um der JC-Sachbearbeiterin ihre Sanktionsquote zu versauen. Dann fügt man die Adresse aber möglichst per Hand in den Briefbogen ein, geht noch schneller. Mit eingescannter Unterschrift und der Anrede: "Sehr geehrte/r Stellenanbieter/-in"!

  • So eine Anrede geht gar nicht! Das ist unangemessen und kommt einer Nichtbewerbung gleich!

    Dazu LSG NRW L 19 AS 1870/11 B ER - und - L 19 AS 1871/11 B

    Eine solche Gleichsetzung ist gerechtfertigt, wenn ein Bewerbungsschreiben allein wegen seines objektiven Inhalts bzw. seiner Form so abschreckend oder widersprüchlich ist, dass der Bewerber schon allein wegen des Schreibens aus der Auswahl für den Arbeitgeber ausscheidet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.09.2006, B 7a AL 14/05 R , Rn 19).

  • Sehr geehrte/r Forenschreiber/in, ich bin ein sehr ernsthafter Mensch und verfüge über keinerlei Humor.

    Im Netz gibt es Bewerbungsvorlagen zum Saufüttern. Das Problem war hier, dass der Kollege sich der Rechtslage nicht bewußt war, nicht das Formulieren - und wohl auch, dass er die ganze Sache mit dem Bewerben um die Hilfsbedürftigkeit zu verringern nicht wirklich ernst genommen hat. Das wird vermutlich nicht mehr vorkommen.

  • Tja, mal wieder der turtelsche Jargon, der hier eigentlich fehl am Platze ist.

    Es kommt sicherlich auf die Art der in Betracht kommenden Stellen an. Aber eine qualifizierte Bewerbung lässt sich auch im PC-Zeitalter nicht aus dem Ärmel schütteln. Es sei denn, man schreibt die Bewerbungen nur, um der JC-Sachbearbeiterin ihre Sanktionsquote zu versauen. Dann fügt man die Adresse aber möglichst per Hand in den Briefbogen ein, geht noch schneller. Mit eingescannter Unterschrift und der Anrede: "Sehr geehrte/r Stellenanbieter/-in"!


    1. Es gibt keine Sanktionsquote. Hör also auf so einen Blödsinn zu erzählen.
    2. Ein Personalchef kann deine Bewerbung total geil finden, der andere hingegen total mies. Deswegen gibt keine perfekte Bewerbung. Man sollte allerdings ein bis zwei Stärken von sich mit einem Argument begründen. Allein dadurch hebt man sich schon von so manch anderer Bewerbung ab.
    3. @Piedro hat recht und das hat wenig mit Humor zu tun, sondern ist purer ernst. Du bist derjenige der hier leider vieles ins lächerliche zieht.

  • Guten Abend!

    Abgesehen davon, dass ich nicht dazu neige, Blödsinn zu erzählen, geht Eure Kritik am Thema vorbei.

    Mein Beitrag #14 bezog sich auf den vorherigen Beitrag von @Birgit63. @Birgit63 gehört zum Dunstkreis von Turtle1972 und Konsorten. Sie hat @maik_rosenberg vorgehalten, sich nicht ausreichend zu bewerben ("Hast Du keinem Bock auf Arbeit?"). Die übliche Anmache statt Lösungsmöglichkeiten für das Problem des TE aufzuzeigen.

    Eingeleitet hat @Birgit63 ihren post mit dem Satz: "Im Zeitalter des PC's ist es doch ein Klacks eine Bewerbung zu schreiben." Dem habe ich widersprochen, indem ich erwidert habe, dass sich eine qualifizierte Bewerbung nicht aus dem Ärmel schütteln lässt. Und gemünzt auf die von @Birgit63 hervorgehobenen technischen Möglichkeiten eines Computers habe ich das beschrieben, was eine schnelle Bewerbung möglich macht: eine 08/15-Bewerbung eben, ohne zeitaufwendige persönliche Anrede usw.

    Dass damit gemeint war, dass eine solche Bewerbung eben gerade keine Aussicht auf Erfolg hat, ist doch offensichtlich.

    Und dann kommt Du, @Piedro, daher und zitierst das BSG-Urteil. Und Du, @Bass386, belehrt über den wünschenswerten Inhalt von Bewerbungen. Als hätte ich dem TE ernstlich anempfohlen, die technischen Möglichkeiten eines PCs für Turbobewerbungen zu nutzen.

    Das ist, mit Verlaub, absurd.

    Gruß
    P.

  • Morgen, Kollege.

    Ich fand die Aussage von Birgit63 auch unnötig provokativ und aussagefrei. Zweifelsfrei ist diese Turtle-Gestalt eine der unerfreulichsten Erscheinungen im Bereich der Hilfeforen, die durch Aussagen und Moderationswillkür mehr als tendentiös agiert. Dennoch halte ich deine Zuordnung für zumindest gewagt, Menschen, die derartige Aussagen treffen, gibt es auch ausserhalb des Dunstkreises dieser Betreiberriege.

    Deine Antwort darauf war allerdings ebenfenfalls tendentiös und darüber hinauss unnötig. Wenn eine turtlemäßige Wortmeldung dazu führt, das sich der Diskussionsverlauf ändert kommt dieser mehr Bedeutung zu als gut wäre. Du magst in bester Absicht darauf eingegangen sein, und vermutlich war es ebenso unkonstruktiv auf deinen Beitrag einzugehen. Aber: du sagst selbst, dass solch eine Bewerbung praktisch aussichtslos ist, und eine praktisch aussichtslose Bewerbung kann und wird immer häufiger als Vereitelung gewertet. Die "Rechtsvereinfachungen" bieten dazu auch noch ein übles Instrumentarium.

    Die Kritik an Usern mit stumpfen Wortmeldungen und vor allem die Zuordnungen zu irgendwelchen zweifelhaften Protagonisten ist absolut unnötig. Das Richtigstellen von falschen oder mißverständlichen Ratschlägen weniger. Es mag dir absurd erscheinen, dass auf deinen Beitrag in dieser Weise eingegangen ist, dabei lässt du jedoch ausser acht, dass du dich vielleicht missverständlich ausgedrückt hast, in deinem Eifer dieser Birgit ans Bein zu pieseln.

    Zur Sache: jeder sollte große Sorgfalt auf Bewerbungen verwenden, auch dann, wenn mensch weniger daran interessiert ist eine Stelle anzunehmen. Zb für Bewerbungen bei Zeitarbeitsfirmen gibt es die Möglichkeit einer formal völlig unbedenklichen Bewerbung, die trotzdem jeden Zeitarbeitspersonaler abschreckt.

    Das eigentliche Thema ist hier ja auch die Verpflichtung auf zeitnahe Bewerbung nach Erhalt eines Vermittlungsvorschlags. Und dieses Thema ist durch, egal wie viele Birgits oder Turtles sich dazu äußern mögen. Interessant ist jetzt nur noch ob es zu einer Sanktion kommt und ob und wie man das abbügeln könnte. Das wäre dann jedoch wieder ein weiteres Thema. Ergo können wir hier erst mal den Hut drauf hauen.

  • Hallo,

    es wäre gut, wenn @Maik sich hier mal wieder melden würde.

    Um helfen zu können, müsste man einige Sachen wissen und entsprechende Schreiben lesen, Anhörung, etc.(s.Post 11).

    Ich sehe bei @Maik keine vorätzliche Ablehnung zur Bewerbung, sondern allenfalls ein fahrlässiges Verhalten.

    Und dazu :


    Sozialgericht Cottbus, Beschluss vom 12. August 2016 (Az.: S 40 AS 1768/16 ER):

    Leitsatz Dr. Manfred Hammel


    1. Eine Weigerung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II setzt stets die vorsätzliche Ablehnung eines bestimmten, vom Jobcenter geforderten Verhaltens oder die zielgerichtete Verweigerung, eine bestimmte Verpflichtung zu erfüllen bzw. den vom SGB II-Träger geforderten Nachweis zu führen, voraus.

    2. Insbesondere die erheblichen Einschnitte in das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum als Rechtsfolgen der Sanktionierung nach Pflichtverletzungen (§ 31 SGB II i. V. m. den §§ 31a und 31b SGB II) lassen für eine Absenkung und einen Wegfall des Alg II (§ 31a Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB II) ein nur fahrlässiges Fehlverhalten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nicht ausreichen.

    3. Die Beweislast für das Vorliegen einer vorsätzlichen Weigerung oder die Verhinderung der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten liegt stets beim Jobcenter.

    4. Der Tatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB Ii ist nicht erfüllt, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger sich auf einen entsprechenden Hinweis des SGB II-Trägers hin lediglich verspätet beworben hat, ohne dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er durch die verspätete Abgabe seiner Bewerbung ein Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindern wollte.

    4. Dies gilt gerade dann, wenn dem Alg II-Empfänger mehrere Vermittlungsvorschläge zugestellt worden waren, und der Antragsteller auch verschiedene Eigenbemühungen unternahm.

    5. Für ein lediglich fahrlässiges Verhalten spricht zudem ein umgehendes Nachholen der Bewerbung in ansprechender Form.

    6. An einer Konkretheit der entsprechend § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II unabdingbaren Rechtsfolgenbelehrung fehlt es, wenn ohne Bezug zu den konkreten Mitwirkungspflichten des Adressaten des Bescheids vom SGB II-Träger dort lediglich eine Vielzahl von Sachverhaltsvarianten genannt oder der reine Gesetzestext in einer Rechtsfolgenbelehrung wiedergegeben wird, die in einer deutlich kleineren Schriftgröße gehalten ist als der Rest des Textes, was ein flüssiges Lesen und Verstehen erschwert.

    Einmal editiert, zuletzt von Ghansafan (15. März 2017 um 18:07)

  • Ein intressantes Urteil. :thumbup:

    Stell das doch gleich mal in die ergänzende Sammlung ein. Vielleicht verschiebt das ja doch noch wer in den Urteile-Thread.

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