Arbeit gefunden - Anspruch auf ALG II

  • Hallo ich habe am 08.03.17 ein Arbeitsvertrag unterschrieben allerdings erhalte ich meinen ersten lohn am 15.04.17 muss aber meine Rechnungen und die miete wie üblich am 01.04.17 Bezahlen habe ich im April weiterhin Anspruch auf mein Arbeitslosengeld 2 oder lassen die mich da einfach im regen stehen mit meine Rechnungen danke schon mal für die Hilfe

  • Du bist so lange bedürftig bis der Zufluss erfolgt. Bis dahin gilt der Bewilligungsbescheid, der wird dann aufgehoben. Wegen des Zuflusses wirst du, je nach Lohnhöhe, bis zu 100% zurück zahlen müssen. Nach dem Zuflussprinzip wird Einkommen auf den Monat angerechnet, in dem der Zuflus erfolgt. Das geht dann aber auch in Raten und müsste zu stemmen sein.

    Glückwunsch zum Job.

  • Hallo crist,

    wie bereits geschrieben wurde, bekommst Du Dein AlgII für April. Da Du aber Deinen Lohn am 15.4. erhälst, wirst Du das Alg II zurückzahlen müssen.

    Eine "vorauseilende" Leistungseinstellung ist rechtswidrig, denn hier greift das so genannte Zuflussprinzip, also wenn Lohn/Gehalt und ALG II aufeinandertreffen.

    Übersteigt Dein Lohn Deinen jetzigen Bedarf, dann musst Du das gesamte Alg II für April zurückzahlen.

    Möglich wäre, den Arbeitgeber zu bitten, Dir Deinen ersten Lohn erst zum 2.5. zu überweisen.

    Dann wäre der Zufluss erst im Mai und Du müsstest das Alg II für April nicht zurück zahlen.

  • Hallo!

    Möglich wäre, den Arbeitgeber zu bitten, Dir Deinen ersten Lohn erst zum 2.5. zu überweisen.

    Ein gern erteilter Ratschlag, aber leider etwas lebensfremd.

    Mal abgesehen, dass das gar nicht so ohne weiteres praktikabel ist, in der Regel kommt es nicht sehr gut, wenn die erste Amtshandlung des Neuen darin besteht, seinen Arbeitgeber zu bitten, ihm dabei zu helfen, das Jobcenter zu bescheißen.

    Aber: Versuch macht klug. Aber es gibt Lebenserfahrungen, da sollte man lieber drauf verzichten.

    Gruß
    P.

  • Danke euch für die Vorschläge und euer wissen wenn ich ehrlich sein muss dachte ich anfangs da ich eigentlich im April meine letzte Leistung erhalte weil ich eine wiederbewilligung beantragen müsste um im Mai nochmal Geld zu erhalten aber wie gesagt ich ab Mai wider auf eigene beine stehen kann wollte ich eigentlich dem Arbeitsamt gar nicht mitteilen das ich Arbeit habe weil sowie ich gehört habe wollen die dann Lohnabrechnung und wer weis was noch wollte ich mir den stress sparen aber da ich ja wie immer glück habe hatte ich am 09.03 einen Termin nach §61 das Heist man muss erscheinen oder Geld wird gestrichen muss ich jetzt entscheiden ob ich denen sage ich hab Arbeit gefunden und hier ist die Bescheinigung das ich nicht am 9.3 da war oder ich nur die Bescheinigung abgebe und nicht sage das die mich Eingestellt haben weil wie gesagt ich ja keine wiederbewilligung brauch bin ich ja ab Mai nicht mehr an die gebunden so denke ich das zumindest im Notfall dachte ich muss ich halt die Leistungen von April in Raten zurück bezahlen was sagt ihr dazu was solti ch eurer Meinung nach machen Danke an alle

  • Hallo crist,

    meine Meinung: Du solletest schon angeben, dass Du einen Arbeitsplatz gefunden hat und wann Du die Arbeit aufnimmst. Denn noch beziehst Du ja Leistungen nach dem SGB II.

    Und nach den Mitwirkungspflichten gemäß § 60 SGB I bist Du nun mal verpflichtet, alle Veränderungen, die für die Leistung erheblich sind, dem JC mitzuteilen.
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__60.html


    Warum warst Du am 9.3. denn nicht beim Meldetermin ? Den Arbeitsvertrag hattest Du ja am 8.3. unterschrieben. Den Termin hättest Du eigentlich schon wahrnehmen müssen, da Du ja noch Leistungen beziehst.

    Wann ist denn Dein 1. Arbeitstag ?

    Einmal editiert, zuletzt von Ghansafan (11. März 2017 um 20:14)

  • ich habe arbeit in einem call center gefunden und musste bis am 10.03 zwecks Schulung anwesend sein deshalb habe ich den Termin leider nicht wahrnehmen können und ab Montag muss ich von 10.30 Uhr bis 19 Uhr Arbeiten denke auch das ist die beste Lösung

  • Hallo crist,

    alles klar.

    Aber wie geschrieben, würde ich dem JC mitteilen, dass Du eine Arbeitsstelle hast und den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme.

    Ebenso den Grund, warum Du den Meldetermin nicht wahrnehmen konntest, am besten mit einer entsprechenden Bescheinigung vom Arbeitgeber.

    Verdienst Du denn beim Call Center so viel, dass Du ganz aus dem Leistungsbezug raus kommst ?

  • Den Fall kann man in mehrfacher Hinsicht bearbeiten.

    1. Möglichkeit: vorläufige Zahlungseinstellung aufgrund von Arbeitsaufnahme (passiert in der Praxis recht häufig und man sollte sich drauf einstellen).

    2. Möglichkeit:
    Arbeitsvertrag dem Sachbearbeiter vorlegen, Aufhebungsbescheid aufgrund von Arbeitsaufnahme, neuer vorläufiger Bewilligungsbescheid aufgrund eines geschätzten Gehalts. Zusätzlich Überbrückungsdarlehen beantragen.

    3. Möglichkeit:
    Wie schon gesagt wurde, Geld im Mai auszahlen lassen und somit im April ALG II kassieren.


    Für den verpassten und nicht abgesagten Meldetermin kann es natürlich noch eine Sanktion geben. Wer nicht mitwirkt bzw. Meldetermine ohne wichtigen Grund absagt, wird sanktioniert. Da du die Möglichkeit hattest, diesen rechtzeitig abzusagen, könnte ich mir eine Sanktion sogar sehr gut vorstellen. Im Nachhinein dann zu betteln und zu jammern hilft meist nicht viel, denn auch ein ALG II Bezieher hat gewisse Pflichten zu erfüllen. Dürften in dem Fall 10 % des Regelsatzes sein. Dies mal als kleine Belehrung :P

  • Hallo Bass,

    von rechts wegen muss ihm das AlgII für April ausgezahlt werden, eine ,vorauseilende, Leistungseinstellung wäre nicht zulässig. (s.Post3).

    Klar, ausschließen kann man sowas nicht.


    Ist richtig, er hätte schon vor dem Termin am 9.3. das JC über sein Nichterscheinen informieren müssen.

    Wird man nun sehen, ob er ein Anhörungsschreiben bekommt. Allerdings kann das JC eine Sanktion aufgrund Arbeitsaufnahme nicht mehr durchziehen, so dass eine Sanktion dann erst bei erneuten Leistungsbezug von AlgII, was hoffentlich nicht passieren wird, zum Tragen kommen würde.

    Einmal editiert, zuletzt von Ghansafan (12. März 2017 um 00:05)

  • ich bekomme von der leihfirma 9.23 € ich bin bereit 40 stunden auch mehr zu arbeiten wen ich das richtig gerechnet habe bekomme ich ca 1,500 € raus ab Montag arbeite ich von 10.30- 19 uhr zwei mal im Monat auch Samstag also wie gesagt die 1500€ hoffe ich sind schon drin wäre ja das mindeste im Moment erhalte ich 325€ miete und 408€ Lebensunterhalt , wegen dem Termin ich war am 09.3 im Arbeitsamt und hab denen gesagt das ich am 08.03 bei der lei firma wahr und heute also am 09.3 in die firma muss mit weitere 7 Personen für ein Vorstellungsgespräch mit der firma deshalb muss ich halt jetzt entscheiden sage ich das ich arbeit habe muss ich halt sagen das die firma aus dem Vorstellung geschpräch gleich ne Schulung gemacht hat oder stelle ich mich dumm und sag ich hab da was falsch verstanden aber da mach ich mir keine sorgen wo ich mir eher sorgen mache ist das die mich ohne Geld da stehen lassen und natürlich würde ich ungern auch schulden mit dem Arbeitsamt haben das mit dem geld am mai bekommen kommt mir ehrlich gesagt kosmisch rüber so würde ich praktisch am 8.3 anfangen und fast 2 Monate später geld bekommen das denke ich kaufen die mir nicht ab da habe ich mehr Chancen wen ich nicht sage das ich ne arbeit habe aber wie gesagt hab damit keine Erfahrung bin fast 33 und hab Gott sei dank bis jetzt von denn keine Hilfe gebraucht mit 33 wollen die mich in so Schulungen stecken die zu Garnichts helfen spreche perfekt deutsch ok schreiben ist nicht mein ding aber das bringen die mir ja dort so oder so nicht bei

  • Hallo crist,

    wie geschrieben, von rechts wegen müssen sie Dir das Alg II für April zahlen. Und können dann, nachdem Du den 1.Lohn am 15.4.bekommen hast, eine entsprechende Rückforderung stellen.

  • Hallo!

    Das JC hat aber auch die Möglichkeit, Dir in Erwartung des Arbeitseinkommens für April lediglich ein Darlehen zu bewilligen, dass Du dann bei Ausscheiden aus dem Leistungsbezug in einer Summe zurück bezahlen müsstest.

    Gruß
    P.


    P.S.: Ab und zu mal ein Punkt oder ein Komma wäre nicht schlecht!

  • Hallo!

    Das JC hat aber auch die Möglichkeit, Dir in Erwartung des Arbeitseinkommens für April lediglich ein Darlehen zu bewilligen, dass Du dann bei Ausscheiden aus dem Leistungsbezug in einer Summe zurück bezahlen müsstest.

    Gruß
    P.


    P.S.: Ab und zu mal ein Punkt oder ein Komma wäre nicht schlecht!

    Das stimmt nicht. Es existiert ein Bewilligungsbescheid, der ist so lange gültig bis er aufgehoben wird. Eine vorauseilende Leistungseinstellung ist nicht rechtens, wie Ghansafan schon schrieb. Dafür gibt es ja die Möglichkeit nach Eingang des Zuflusses die Leistung zurück zu fordern. Aufgehoben kann er erst werden, wenn die Bedürftigkeit nicht mehr besteht, also wenn der Zufluss erfolgt ist. Danach muss die Rückzahlung auch nicht auf einen Satz erfolgen, das kann man in Raten machen.

    PS: besser zu wenig Satzzeichen als falsche Informationen.

  • sage denn morgen bescheid das ich arbeit hab und bring die Bescheinigung oder schick sie hin sag euch dann bescheid wie sich das ganze entwickelt

    Du brauchst keine Bescheinigung. Wer soll die denn ausstellen, der Arbeitgeber? Für was? Du musst denen auch keinen Arbeitsvertrag zeigen, auch nicht wenn das verlangt wird. Das Gesetz sieht eine Veränderungsmitteilung vor, du unterrichtest den SB darüber, dass du vom x.x.xx an sozialversicherungspflichtig beschäftigt bist. Das kannst du auch schriftlich machen, per Mail oder Fax oder Post. In dem Fall dürfte auch Telefon reichen, das macht jeder SB sofort aktenkundig, da kann eigentlich nix schiefgehen.

  • Das stimmt nicht. Es existiert ein Bewilligungsbescheid, der ist so lange gültig bis er aufgehoben wird. Eine vorauseilende Leistungseinstellung ist nicht rechtens, wie Ghansafan schon schrieb. Dafür gibt es ja die Möglichkeit nach Eingang des Zuflusses die Leistung zurück zu fordern. Aufgehoben kann er erst werden, wenn die Bedürftigkeit nicht mehr besteht, also wenn der Zufluss erfolgt ist. Danach muss die Rückzahlung auch nicht auf einen Satz erfolgen, das kann man in Raten machen.


    PS: besser zu wenig Satzzeichen als falsche Informationen.



    § 24 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen

    (4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. (...)


    § 42a SGB II Darlehen

    (4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.


  • Ich habe auch oftmals vorläufige Zahlungseinstellungen bei Arbeitsaufnahme gemacht, allerdings immer in Rücksprache mit dem Kunden. Gab so gut wie nie Probleme.

    Ob nun zulässig oder nicht hilft in diesem Fall nicht weiter. Ich würde es wie oben in Fall 2 schon beschrieben bearbeiten (Aufhebung, vorläufiger Bewilligungsbescheid + Überbrückungsdarlehen). Problem könnte sein, dass er seine Gehaltsabrechnung zu spät bekommt und einreicht und dann auch für den Mai noch nachzahlen muss.


  • § 24 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen

    (4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. (...)


    § 42a SGB II Darlehen

    (4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

    Und? Was hat das mit dem zu tun was ich schrieb? Der Bewilligungsbescheid ist gültig und muss eingehalten werden, bis er aufgehoben wird. Die Aufhebung ist erst statthaft wenn der Zufluss erfolgt ist. Dann braucht es auch kein Darlehen, da gibt es kein Ermessen.

  • Ich habe auch oftmals vorläufige Zahlungseinstellungen bei Arbeitsaufnahme gemacht, allerdings immer in Rücksprache mit dem Kunden. Gab so gut wie nie Probleme.

    Ob nun zulässig oder nicht hilft in diesem Fall nicht weiter. Ich würde es wie oben in Fall 2 schon beschrieben bearbeiten (Aufhebung, vorläufiger Bewilligungsbescheid + Überbrückungsdarlehen). Problem könnte sein, dass er seine Gehaltsabrechnung zu spät bekommt und einreicht und dann auch für den Mai noch nachzahlen muss.

    So ist das ja auch in Ordnung. Rückzahlen kann man, wenn die Kohle am Start ist. Einvernehmlich geht alles, aber nicht so, wie der 77er Phillip das darstellt.

  • Hallo @Piedro!

    Und? Was hat das mit dem zu tun was ich schrieb? Der Bewilligungsbescheid ist gültig und muss eingehalten werden, bis er aufgehoben wird. Die Aufhebung ist erst statthaft wenn der Zufluss erfolgt ist. Dann braucht es auch kein Darlehen, da gibt es kein Ermessen.

    Das stimmt definitiv nicht.

    Ich kann meine Auffassung auch belegen, und zwar mit dem Gesetz: § 24 Abs. 4 SGB II.

    Hier fallen im April 2017 voraussichtlich Einnahmen an. Diese Einnahmen sind nach dem Gesetz bereits am Monatsanfang als Einkommen des Leistungsberechtigten anzurechnen. Und dadurch mindert sich die Hilfebedürftigkeit oder sie entfällt vollständig. Dann besteht - ab dem 01. des Monats - kein Anspruch mehr (bzw. nur noch ein reduzierter).

    Hier bietet nun das zitierte Gesetz die Möglichkeit, ein Darlehen zu gewähren. Wenn es denn nötig ist!

    Und wenn ich Dich nicht mit dem eigentlich eindeutigen Gesetzeswortlaut überzeugen kann, dann gelingt dies vielleicht den Fachlichen Hinweisen der BA zu § 24 SGB II (die ich, um den post nicht zu überfrachten, nur mit seinem Absatz 1 (Rn. 24.28) zitiere; lesenswert sind aber alle einschlägigen Absätze, insbesondere die Beispiele!):

    "(1) Grundsätzlich gilt, dass Einnahmen, z. B. Lohnzahlungen, in dem Monat auf den Bedarf anzurechnen sind, in dem sie zufließen. Dadurch wird bei voraussichtlichem Zufluss im Laufe des Kalendermonats die erwartete Einnahme bereits ab Monatsbeginn auf den Bedarf angerechnet. Wird Hilfebedürftigkeit wegen eines erwarteten Zuflusses von Einnahmen gemindert oder fällt sie weg, kann zur Sicherung des Lebensunterhaltes maximal bis zum tatsächlichen Zahlungstermin ein Darlehen in angemessener Höhe gewährt werden. Dies kann z. B. bei einer Arbeitsaufnahme bis zur ersten Lohnzahlung der Fall sein (siehe auch Rz. 9.5 der FW zu § 9). "

    Ich bleibe also dabei:

    Das - einzig - korrekte Vorgehen durch das Jobcenter wäre, die Entscheidung über die Bewilligung der Sozialleistungen nach dem SGB II wegen Änderung der Verhältnisse mit Wirkung ab dem 01.04.2017 aufzuheben und für den Monat April 2017 nach Anhörung des Leistungsberechtigten im Bedarfsfalle ein Darlehen für die Zeit bis zum tatsächlichen Zahlungstermin zu gewähren.

    Und um auch das klar zu sagen: Da der Leistungsberechtigte am 15. des Monats das Entgelt erhält, kann er das Darlehen ohne Nachteile (anders als beim Rentenbezug) sofort in einer Summe zurückzahlen. Es wäre ermessensfehlerhaft, mit dem Leistungsberechtigten über die Rückzahlung des Darlehens eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Gleichgültig, ob dies durch das JC oder das BA Servicehaus geschähe.

    Gruß
    P.

    Einmal editiert, zuletzt von Phillip.1977 (13. März 2017 um 13:44)

  • Lange Rede kurzer Sinn: der Bewilligungsbescheid ist gültig bis er aufgehoben wird. Ohne Aufhebung kann eine Leistung nicht eingestellt werden. Was anderes steht auch nicht in den FH. Warum nicht? Weil das geltende Recht so ist. Und nichts anderes habe ich geschrieben.

    Erfolgt eine Aufhebung ist der Bedarf zu berücksichtigen und das Darlehen zu gewähren, weil sonst die Arbeitsaufnahme nicht möglich ist, der Lebenunterhalt nicht gedeckt wird, die Unterkunft bedroht wäre... Käme aber aufs Gleiche raus, weil die Überbezahlung zurückgefordert wird.

    Die Ratenzahlung ist möglich, wenn andere Zahlungen die Rückzahlung in einem Satz verhindern. Wir wissen ja beide nicht, was da mit der Arbeitsaufnahme verbunden ist, neue Garderobe vielleicht, Anschaffung eines Fahrzeugs, was auch immer. Kommt immer auf den Einzelfall an, gelle?

  • Gut, Kollege, dann schauen wir mal wer hier ein Verständnisproblem hat. Du widersprichst gar nicht und belegst auch nicht, dass ein Bewilligungsbescheid nicht aufgehoben werden müsste. Das ist in § 48 SGB X geregelt. So lange er nicht aufgehoben wurde ist er gültig.

    § 48 SGB X Absatz 3:
    Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde


    Erziehlt worden ist bedeutet nicht erziehlt werden wird.

    Das Bedarfsdeckungsprinzip setze ich als bekannt voraus.

    Wird der Bescheid aufgehoben, ist die Bedarfsdeckung trotzdem zu gewährleisten, in diesem Fall als Darlehen. Dazu ist der tatsächliche Bedarf zu ermitteln, Stichworte Fahrtkosten, evtl. Bekleidung, Zahlungsverpflichtungen zum Monatsersten (Miete, Strom, Versicherrungen). Dieser Bedarf wird dann als Darlehen gewährt, weil andernfalls eine Unterdeckung entstünde, und das darf nicht sein. Das regelt der von dir benannte §24 SGB II.

    Bis dahin d'accord? Fein das.

    Daraus ergibt sich dreierlei: Die Leistung einfach einstellen geht nicht, der Bewilligungsbescheid muss erst aufgehoben werden. Das schreibe ich nicht noch mal.

    Wird der Bescheid mit Verweis auf §24 SGB II aufgehoben, ist der Leistungsbedarf bis zum Zufluss zu ermitteln und als Darlehen zu gewähren, vorausgesetzt der zu erwartende Zufluß negiert den Leistungsanspruch.

    Es besteht trotzdem die Möglichkeit den Bewilligungsbescheid erst nach Eingang des Zuflusses aufzuheben und dann die für den Monat des Zuflusses gezahlte Leistung zurück zu fordern.

    (Darüber hinaus kann nach § 16b SGB II Einstiegsgeld beantragt werden. Auch dann, wenn mit der Arbeitsaufnahme die Hilfsbedürftigkeit entfällt.)

    So wie du dir das vorstellst: du wirst Geld kriegen, also kriegst du gar nix mehr und wir brauchen das nicht mal zu bescheiden funktioniert das nicht, jedenfalls nicht rechtmäßig.

    Darüber hinaus wäre ich dir dankbar, wenn du ad personam Sprüche unterließest, insbesondere dann, wenn sie unzutreffend sind, etwa: du belegst ja nie was du schreibst.

  • Guten Abend!

    Eigentlich ist meine Schmerzgrenze ja längst überschritten. Und ich habe auch nicht wirklich die Hoffnung, dass meine Erklärungsversuche irgendwie auf fruchtbaren Boden fallen. Gleichwohl ein letzter Beitrag in dieser Sache:

    Vermutlich meinst Du § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, wenn Du von § 48 SGB X Abs. 3 sprichst.

    Leider verstehst Du diese Norm nicht richtig. Deshalb ganz kurz zur Erläuterung:

    Gemäß Abs. 1 Satz 1 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Das ist der Regelfall. Allerdings ist das nicht immer sachgerecht. Deshalb ermöglicht es Satz 2, ausnahmsweise von dieser Regel abzuweichen und den Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, also rückwirkend, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Aufgrund dieser Gesetzessystematik ist es - sagen wir - problematisch, sich auf diese Norm zu berufen, um zu begründen, dass eine Änderung im konkreten Fall nur für die Zukunft möglich sei.

    Auch wendest Du die Zuflusstheorie des Bundessozialgerichts nicht zutreffend an. Denn die besagt, dass Einkommen in dem Monat auf den Bedarf anzurechnen ist, in dem es zufließt. Mit der Folge, dass die Hilfebedürftigkeit bereits zum Ersten des Monats entfällt, in dem das Einkommen zufließt - weil eben kein Bedarf besteht. Genau dieses Prinzip wird in den im Beitrag #21 zitierten Fachlichen hinweisen der BA beschrieben. Und das bedeutet eben: Kein (oder ein geringer) Anspruch in dem Monat des Einkommenszuflusses. (Deine Auslegung des Zuflussprinzips - Anrechnung erst ab Tag des Zuflusses - verkehrt die Zuflusstheorie in ihr Gegenteil.)

    Musterbeispiel: Altersrenten. Und jetzt sage bitte nicht, da würde auch so vorgegangen wie von Dir beschrieben. Dann lese bitte vorher in der Wissensdatenbank der BA nach, wie es geht.

    Im Ergebnis bedeutet dies: Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung (m.a.W.: des Bewilligungsbescheides) zum Monatsersten. Rechtsgrundlage: § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X! (Für die Zukunft!!!)

    Und jetzt kommt das Darlehen nach § 24 Abs. 4 SGB II ins Spiel: Kann ein (ehedem) Leistungsberechtigter die Zeit bis zum Zahlungseingang nicht überbrücken, erhält er ein Darlehen. Kann er die Zeit aber zB aus Erspartem, etwas dem Schonvermögen überbrücken, bekommt er das Darlehen nicht, weil er eines Darlehens nicht bedarf.

    Und zudem ist mir nicht klar, wie Du darauf kommst, dass ich der Ansicht sei, der Bewilligungsbescheid müsse nicht aufgehoben werden. Dann lies doch bitte den vorletzten Absatz meines Beitrages #21.

    So wie du dir das vorstellst: du wirst Geld kriegen, also kriegst du gar nix mehr und wir brauchen das nicht mal zu bescheiden funktioniert das nicht, jedenfalls nicht rechtmäßig.

    Wie Du das aus meinen Ausführungen herauslesen kannst, ist mir ebenfalls unverständlich.

    Nun ist es doch länger geworden als beabsichtigt. Aber damit sollte es dann auch gut sein. Wir müssen uns ja nicht überzeugen.

    Closed.

    Gute Nacht
    P.

    2 Mal editiert, zuletzt von Phillip.1977 (14. März 2017 um 07:46)

  • Kollege, es wäre schon interessant das zu klären. Vermutlich habe ich mich nicht verständlich ausgedrückt (du würdest wohl sagen: hast das nicht verstanden).

    §48,1 SGB X Absatz eins regelt den Grundsatz, der genannte Absatz den hier vorliegenden Umstand. §24 SGB II regelt die Möglichkeit der Darlehensleistung zur Bedarfsdeckung bei Leistungseinstellung bei zukünftigem Zufluss. Beide setzen einen Aufhebungsbescheid voraus (der ursprüngliche Streitpunkt).

    Nach dem ersten § ist eine Leistungseinstellung aufgrund zukünftigen Zuflusses nicht möglich.
    Nach dem zweiten ist das das möglich, da die Bedarfsdeckung durch das Darlehen gewährleistet werden kann.

    Natürlich wird Zufluss auf den Bedarf des Monats angerechnet, in dem der Zufluss erfolgt (oder erfolgen wird). Das negiert jedoch nicht das übergeordnete Bedarfsdeckungsprinzip. Der Bedarf besteht noch bis zum Zufluss, und der muss gedeckt sein, da die laufenden Kosten zum Stichtag fällig sind, die Arbeitsaufnahme ebenfalls mit Kosten verbunden sein kann, und essen muss der Mensch bekanntlich auch noch. Deshalb gibt es verschiedene Instrumentarien, die das gewährleisten sollen.

    Wird der Bewilligungsbescheid wegen des zu erwartenden Zuflusses aufgehoben, ist der Bedarf bis zum Zufluss zu ermitteln und durch Darlehen zu decken. Eine Möglichkeit. Eine weitere ist, die bewilligte Leistung nicht aufzuheben, sie wird ausgezahlt und zurückgefordert, sobald die Hilfsbedürftigkeit durch Arbeitsaufnahme und Lohnzahlung entfällt.

    Die Unklarheit entseht durch gesetzlichen Widerspruch, zum einen die Bedarfsdeckung, zum anderen das Anrechnen zu erwartenden Zuflusses. Die Bedarfsdeckung ist jedoch vorrangig. Dazu von Hr Thomée: http://www.harald-thome.de/media/files/Di…lusstheorie.pdf .

    Auf ein BSG-Urteil habe ich mich hier nicht berufen, keine Ahnung wo du das jetzt her hast.

    Jedenfalls ist eine vorauseilende Leistungseinstellung ohne Bedarfssicherung rechtswidrig, das sehe iche wie Ghansafan und Bass. Wenn das erfolgt muss man Rechtsmittel bemühen, aufgrund der Dringlichkeit zeitgleich Widerspruch und EA beim SG.

    Wenn wir bis hierhin noch imer keinen Konsens erreichen hat sich das tatsächlich erledigt. Ich wünsche einen angenehmen Tag.

  • Tach!

    Nun wirklich zum allerallerletzten Mal:

    Ich kenne das Skript von Bernd Eckhardt selbstverständlich. Die dortigen Ausführungen sind zutreffend und entsprechen – das wird Dich wundern – exakt meinen Darlegungen hier. Jedenfalls soweit sie den hiesigen Themenkreis betreffen und soweit ich den Text nochmals überflogen habe. Die letzte Lektüre war nun doch schon einige Zeit her.

    Eine klitzekleine „Meinungsverschiedenheit“ zu Herrn Eckardt habe ich allerdings schon. Und die betrifft das Bedarfsdeckungsprinzip. Das ist aber mehr eine sprachliche Differenz als eine inhaltliche. Stichwort: Bedarfsdeckungsprinzip.

    Rein rechtlich ist der Bedarf des Leistungsberechtigten nämlich gedeckt. Weil der Monat betrachtet wird. Es geht bei der Frage der Bedarfsdeckung eben nicht darum, wann innerhalb des Monats der bedarfsdeckende Zufluss erfolgt, sondern allein darum, dass der Zufluss überhaupt in dem Monat erfolgt. Das weiß aber auch Herr Eckard, deshalb spricht er kritisch von „strikter“ Anwendung des Bedarfsdeckungsprinzips.

    Tatsächlich ist das selbstverständlich eine ganz andere Sache. Wer am 31. einen Geldzufluss hat, kann damit, das ist klar, am 1. desselben Monats keine Miete bezahlen. Dafür bietet das Gesetz (SGB II) – das man ansonsten mit Fug und Recht als in wesentlichen Teilen unsozial bezeichnen kann – jedoch eine sachgerechte Lösung: Das Darlehen gemäß 24 Abs. 4 SGB II.

    Und hier setzt auch die eigentliche Kritik von Bernd Eckhardt an, die ich uneingeschränkt teile:

    Die Handhabung des Gesetzes durch die Jobcenter!

    Denn die Jobcenter blenden die tatsächlichen Probleme des Zuflussprinzips konsequent aus. Sie heben die Bewilligung – rechtlich nicht zu beanstanden – auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf. Alles weitere interessiert das JC nicht. Zu Unrecht.

    Und das ist für die Mehrheit der SGB II-Bezieher ein Problem, und zwar ein großes Problem. Denn sie wissen um die Möglichkeit des Darlehens oft nicht. Und sie werden darüber – pflichtwidrig – auch nicht informiert. Und selbst wenn, sie kommen im Zweifel gar nicht rein in den Hochsicherheitstrakt, jedenfalls nicht zeitnah.

    Das Vorgehen der Behörde ist schon deshalb vorwerfbar, weil das Jobcenter die finanzielle Situation der Leistungsberechtigten kennt, also in den allermeisten Fällen bereits weiß, wer ein Darlehen benötigen wird und wer nicht. Wünschenswert wäre da sicherlich eine Gesetzesänderung, die die JC zwingen würde, die Notwendigkeit des Darlehens von sich aus zu prüfen bzw. zu klären. Wir müssen aber derzeit mit der aktuellen Rechtslage leben.

    Aber mein Ratschlag lautet nicht umsonst im Einklang mit der Kritik von Bernd Eckhardt:

    Das JC hat aber auch die Möglichkeit, Dir in Erwartung des Arbeitseinkommens für April lediglich ein Darlehen zu bewilligen ...

    Herr Eckard empfiehlt hier nun aber einen „Trick“, nämlich die Arbeitsaufnahme erst nach der Zahlungsanweisung für den Folgemonat dem JC mitzuteilen. Sicherlich kein schlechter Rat, würde ich auch so machen, man hat dann keinen Stress mit der Kohle. Man kann eben nicht immer fairplay spielen, wenn der Gegner die Regeln systematisch missachtet. Birgt aber gewisse Risiken, die nicht jeder eingehen will oder kann.

    Man kann aber auch schlichtweg mit der Mitteilung der Arbeitsaufnahme das Darlehen beantragen. Der Bewilligungsbescheid wird vom JC ohnehin aufgehoben. Und folgerichtig schreibt Herr Eckard:

    „Tatsächlich beruht das geschilderte Problem nicht auf einer Lücke oder Fehlkonstruktion im SGB II.“

    Fazit:

    Rechtlich ist de lege lata die Aufhebung des Bewilligungsbescheides zum Anfang des Monats und im Bedarfsfalle die Gewährung eines Darlehens zur Überbrückung der richtige Weg.

    Tricksen kann man gleichwohl:

    Der Leistungsberechtigte, indem er die Arbeitsaufnahme zeitlich sinnvoll meldet. Er hat dann keine Zahlungslücke. Muss dann aber u. U. mit Ärger rechnen.

    Der Leistungssachbearbeiter, indem er die Meldung zeitlich sinnvoll bearbeitet. Er hat dann jedenfalls im Augenblick weniger Arbeit. Und holt sich das Geld dann zurück. Muss dann aber darauf verzichten, das Verlustrisiko durch Beschränkung des Zahlbetrages auf den Bedarf in dem zu überbrückenden Zeitraum zu reduzieren.

    Ende.

    Gruß
    P.

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