Bedarfsgemeinschaft

  • Hallo,
    ich bin neu hier im Forum und hab folgende Frage:
    Mein Freund bezieht Hartz 4 und hat mit seiner Mutter zusammen gelebt. Diese ist jetzt verstorben und wir möchten zusammen ziehen.
    Ich bin Vollzeit beschäftigt. Wird mein Einkommen im Falle eines Zusammenzuges auf sein Hartz 4 Entgelt mit angerechnet? Oder kann er sogar einen Mietzuschuss beantragen.
    Danke allen im Voraus.

  • Danke für die Antwort. Wir haben sowieso getrennte Konten und alle Kosten wie Miete, Strom,Heizung, Telefon werden von mir sowieso gezahlt, da ich in der Wohnung Mieterin bin und dort schon einige Jahre alleine leben. Kinder haben wir auch keine gemeinsamen.
    D.h. nach einem Jahr würde dann auch sein Hartz V Geld gekürzt werden?
    Würde er jetzt überhaupt im ersten Jahr einen Mietzuschuss bekommen?

    Verstehe den Staat nicht. Er hat ja Anspruch auf eine eigene Wohnung und eine Erstausstattung. Das kostet doch viel mehr, als wenn er mit seiner Freundin zusammenlebt.

  • Hallo,

    Verstehe den Staat nicht. Er hat ja Anspruch auf eine eigene Wohnung und eine Erstausstattung. Das kostet doch viel mehr, als wenn er mit seiner Freundin zusammenlebt.

    was ist daran nicht zu verstehen? Nach einem Jahr des Zusammenlebens kann man durchaus davon ausgehen, daß der eine für den anderen einsteht. Sonst würden ja zum Beispiel alle Ehepaare vollkommen ungerecht behandelt werden, bei denen man diese Einstandsgemeinschaft vom ersten Tag an erwartet.

    Würde er jetzt überhaupt im ersten Jahr einen Mietzuschuss bekommen?

    Woher soll ich das wissen? Du schreibst weder etwas über das Einkommen Deines Freundes noch die Höhe der Warmmiete...

    Gruß!

  • Hallo,

    sofern Ihr nicht nzusammen wirtschaftet und auch kein Kind im Haushalt lebt, wird Dein Einkommen im ersten Jahr des Zusammenlebens nicht angerechnet, danach ja.

    Gruß!

    Nein, nicht zwingend. Die BG kann angenommen werden, dem kann man widersprechen. Sollte man auch tun, wenn man nicht bereit ist wechselseitig mit dem eigenen Vermögen füreinander einzustehen. Man darf nicht vergessen, dass es keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gibt. Weigert sich der Partner den anderen auszuhalten dürfen dem die Sozialleistungen nicht aberkannt werden.

  • Hallo,

    was ist daran nicht zu verstehen? Nach einem Jahr des Zusammenlebens kann man durchaus davon ausgehen, daß der eine für den anderen einsteht. Sonst würden ja zum Beispiel alle Ehepaare vollkommen ungerecht behandelt werden, bei denen man diese Einstandsgemeinschaft vom ersten Tag an erwartet.

    Das habe ich schon mal von dir gelesen. Wie kommst du nur darauf?
    Eine Ehe ist nichts anderes als das Versprechen des gegenseitigen Einstands. Deshalt heiraten Menschen. Dafür gewährt der Staat Vorteile, Steuer, Unterhalt etc. In einer Partnerschaft/Freundschaft gibt es diese Vorteile und diese Verpflichtung nicht, egal was ein SB annimmt und warum.

  • Moin!

    Empfänger von ALG II sind vom Wohngeld ausgeschlossen, § 7 Abs. 1 Nr. 1 WoGG.

    Er müsste eine Probeberechnung bei der Wohngeldbehörde erstellen lassen. Errechnete sich ein höheres Wohngeld als ALG II entfiele das ALG zugunsten des Wohngeldes als gegenüber dem ALG II vorrangige Leistung. Mit dem "ersten Jahr" hat das aber nicht zu tun.

    Es ist schon was dran: Leben zwei Menschen in zwei Wohnungen, wird alles gezahlt. Tun sie sich zusammen, kürzt man ihnen trotz der ersparten Leistungen für die Kosten der Unterkunft noch die Stütze. Aber das ist zu kurz gedacht.

    Eine Bedarfsgemeinschaft seid ihr als Unverheiratete im Falle des Zusammenziehens dann, wenn ihr in einem Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II).

    Das kann schon vom ersten Tag des Zusammenlebens anzunehmen sein. Es kann aber auch nach vielen Jahren (noch) nicht der Fall sein.

    Der Gesetzgeber hat aber typische Lebensumstände festgelegt, wann ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet werden kann. Das steht in § 7 Abs. 3a SGB II. Grund für diese Regelung: Nachweisen kann man den wechselseitigen Willen im Zweifel nicht!

    Ein typischer Lebenssachverhalt ist es, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben. Dann greift die gesetzliche Vermutung.

    Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, und zwar von dem Hilfeempfänger. Es kann also vorgetragen werden: Nein, wir stehen nicht wechselseitig füreinander ein. Und zwar aus diesem und diesem Grunde ... Und wenn das überzeugend ist, dann ist die Vermutung widerlegt und ihr seid keine Bedarfsgemeinschaft.

    Reines gemeinsames wirtschaften ist übrigens kein Beleg dafür, dass man füreinander einsteht. Es muss vielmehr klar sein, dass man zur Not eben auch den anderen finanziert. Bei der Ehe darf dies getrost angenommen werden. Denn das ist der definierte Zweck einer Ehe, füreinander einzustehen. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist es ja aber häufig gerade so, dass man nicht eben nicht füreinander einstehen will - und deshalb nicht heiratet.

    Einfach ist es aber sicherlich nicht, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Möglich ist es aber schon.

    Gruß
    P.

  • Man muss nicht begründen, warum man nicht füreinander einsteht. Eine eidesstattliche Versicherung ist zu akzeptieren.

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