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1 Euro-Job im Bürgergeld Bezug

1 Euro in Geldbörse

Der Ein-Euro Job ist eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Eingliederungsmaßnahme für Empfänger von Bürgergeld. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 16 d SGB II. Die offizielle Bezeichnung des Ein-Euro Job lautet „Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung“.

In diesem Ratgeber zum 1 Euro Job finden Sie sowohl die praktische Ausgestaltung, also Informationen zur gängigen Praxis bei 1 Euro Jobs, sowie den gesetzlichen Regelungszweck und die Wesensmerkmale dieser Art der Beschäftigung im Rahmen von Bürgergeld.

Ziel des 1-Euro-Jobs

Erklärtes Ziel de Ein-Euro-Jobs ist es, insbesondere Langzeitarbeitslosen die Perspektive auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu eröffnen. Wenngleich nach den bisherigen Erfahrungen dieser Optimismus kaum gerechtfertigt erscheint, bleibt doch unbestritten, dass den Empfängern von Bürgergeld-Leistungen zumindest die Möglichkeit zur aktiven Teilnahme am Arbeitsleben verschafft wird, und besonders von Langzeitarbeitslosigkeit betroffene Menschen gezielt an einen strukturierten Tagesablauf neu herangeführt werden können.

1-Euro-Job Pflicht

Der Bürgergeld Bezieher ist grundsätzlich verpflichtet, die ihm zumutbare Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung zu verrichten. Diese Pflicht kann sich entweder aus der mit dem Jobcenter abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung ergeben. Das Jobcenter kann aber auch einen Heranziehungsbescheid erlassen, der den Leistungsbezieher zur Übernahme des Ein-Euro Job verpflichtet.

Sanktionen – mögliche Kürzungen bei Ablehnung

Kommt der Bürgergeld-Bezieher dieser Verpflichtung nicht nach, muss er mit empfindlichen Sanktionsmaßnahmen rechnen, deren Art und Umfang in § 31 SGB II näher geregelt sind. Je nach Pflichtenverstoß sieht das Gesetz unterschiedliche Reaktionsmittel zur Ahndung vor, um den Arbeitslosen zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anzuhalten. Siehe auch § 31a SGB II für die Rechtsfolgen und § 31b SGB II für Beginn und Dauer der Sanktionen.

Zumutbarkeit der 1-Euro-Job Tätigkeit

Die Zumutbarkeit einer Tätigkeit ist in § 10 SGB II gesetzlich im Einzelnen geregelt. Danach ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, es sei denn

  • er ist zu der bestimmten Tätigkeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage
  • die Tätigkeit erschwert ihm wesentlich die künftige Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit
  • die Tätigkeit gefährdet die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners
  • die Tätigkeit ist nicht vereinbar mit der Pflege eines Angehörigen
  • der Tätigkeit steht sonst ein wichtiger Grund entgegen

Das Gesetz listet aber auch Einwände und Gründe auf, deren Vorliegen allein die Arbeit nicht unzumutbar machen. Danach ist die Tätigkeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil

  • sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht
  • sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfebedürftigen als geringwertig anzusehen ist
  • der Beschäftigungsort vom Wohnort weiter entfernt ist als der frühere Beschäftigungsort
  • die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen
  • sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann

Arbeitgeber und Tätigkeitsfelder

Die Ein-Euro-Jobs werden von den Jobcentern zur Verfügung gestellt, die von interessierten Anbietern eingeschaltet werden. Bei diesen nachfragenden Anbietern handelt es sich zumeist um kommunale Träger oder gemeinnützige Einrichtungen und Vereine, die für zeitlich begrenzte Tätigkeiten nach arbeitslosen Einsatzkräften suchen.

Klassische Einsatzbereiche sind etwa Garten- und Pflegearbeiten in öffentlichen Grünanlagen und Parks, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten in Städten und Kommunen und gemeinnützige Tätigkeiten in der Alten-, Jugend- und Krankenhilfe.

Kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts

Bei den Ein-Euro Jobs handelt es sich nicht um ein reguläres Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt. Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts wird nicht begründet, so dass auch kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Die Beschäftigung erfolgt vielmehr auf Grundlage eines berufspraktischen Einsatzplans. In ihm sind die Einzelheiten über Beginn und Dauer, Tätigkeitsinhalt und Arbeitszeiten, Höhe der Entschädigung, Urlaubsanspruch, Arbeitsschutz, Unfallversicherung und Haftung im Schadensfalle geregelt.

Wie sich aus dieser Aufzählung ergibt, gelten die Vorschriften über den Arbeitsschutz und des Bundesurlaubsgesetzes im Rahmen der Beschäftigungsmaßnahme entsprechend. Das bedeutet, dass der Ein-Euro Jobber nicht schlechter gestellt werden darf als ein regulär Beschäftigter. Ihm steht deshalb ebenfalls Anspruch auf Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz zu. Da die Maßnahmen üblicherweise nicht zwölf Monate laufen, wird der Urlaubsanspruch anteilig gewährt und beträgt zwei Tage pro Monat. Andererseits ist er allerdings von den Regelungen über das Urlaubsentgelt ausgenommen.

Die Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz aus dem Arbeitsschutzgesetz gelten hingegen auch für ihn in vollem Umfang. Als weitere elementare Absicherung kann er sich überdies auf die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung berufen. Wie der kraft Arbeitsvertrag Beschäftigte kann er sich deshalb auf eine Begrenzung seiner persönlichen Haftung im Schadensfalle auf Fälle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz berufen.

Arbeitszeit

Wochenarbeitszeit

Die Arbeitszeit für einen Ein-Euro Job beträgt zwischen 15 und 30 Stunden in der Woche. Diese Werte sind in zweifacher Hinsicht von Bedeutung:

  • Unterschreitet die wöchentliche Arbeitszeit die 15 Stunden, lebt die durch die Maßnahme beendete Arbeitslosigkeit wieder auf.
  • Überschreitet die Wochenarbeitszeit die 30 Stunden, ist der Ein-Euro job nicht mehr zumutbar, weil dem Betreffenden ausreichend Zeit für Bemühungen um einen regulären Arbeitsplatz verbleiben soll.

Rechtsprechung zur zeitlichen Obergrenze

Diese zeitliche Obergrenze ist der Rechtsprechung zu entnehmen. Während das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zunächst schon 30 Stunden Wochenarbeitszeit für nicht mehr zumutbar gehalten hat (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.03.08, L 3 127/08), entschied das Bundessozialgericht wenig später, dass ein Ein-Euro Jobber eine Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche grundsätzlich hinzunehmen hat (BSG, Urteil v. 16.12.08, B 4 60/07 R). Das höchstrichterliche Urteil des Bundessozialgerichts zieht damit die Höchstgrenze der wöchentlichen Arbeitszeit verbindlich bei 30 Stunden.

Sonn- und Feiertagsarbeit

Grundsätzlich ist im Rahmen eines Ein-Euro Jobs Arbeit auch am Wochenende sowie an Sonn- und Feiertagen möglich. Das ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit in einem Betrieb verrichtet wird, in dem Sonn- und Feiertagsarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist.

Findet sich in der dem Ein-Euro Job zugrunde liegenden Beschäftigungsvereinbarung eine ausdrückliche Regelung über die Verpflichtung, in einem solchen Betrieb auch an Sonn- und Feiertagen oder an Samstagen zu arbeiten, gilt für den Ein-Euro Jobber keine Ausnahme gegenüber regulär Beschäftigten.

Höhe der Vergütung – Mehraufwandsentschädigung

Der Ein-Euro Jobber erzielt keinen Verdienst im eigentlichen Sinne. Er erhält für seine Arbeit vielmehr eine angemessene Entschädigung für seine Mehraufwendungen. Für die Höhe dieser Entschädigung fehlt es an gesetzlichen Regelungen ebenso wie an gerichtlichen Urteilen.

Stundenlohn zwischen 1 und 2 Euro

In der Praxis bewegt sich der Stundenlohn im Bereich zwischen einem und zwei Euro. Diese Werte entsprechen der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit, und der daher gebräuchliche Mindestlohn von einem Euro war schließlich auch namensgebend für die Maßnahme.

Aufstockung möglich

Je nach Tätigkeit kann die Entschädigung allerdings auch aufgestockt werden, wenn der Ein-Euro Job etwa in anspruchsvoller körperlicher Arbeit besteht. Bei Sonn- und Feiertagsarbeit stehen die üblichen Zuschläge auch dem Ein-Euro Jobber zu, so dass die Mehraufwandsentschädigung unter diesen Voraussetzungen im Regelfall zu verdoppeln ist.

Unkosten und Aufwendungen

Wenngleich feste Grenzen für die Höhe der Entschädigung nicht vorgeschrieben sind, muss aber jedenfalls so viel gezahlt werden, dass die dem Ein-Euro Jobber entstehenden Unkosten und Aufwendungen bestritten werden können und ein gewisser finanzieller Anreiz bestehen bleibt. Dies gilt vor allem deshalb, weil mit der Mehraufwandsentschädigung bereits sämtliche dem Ein-Euro Jobber erwachsenden Unkosten abgegolten sind.

Erhöhte Aufwendungen für die Verpflegung, Fahrkosten und sonstige im Zusammenhang mit der Tätigkeit anfallenden Ausgaben müssen von der Entschädigung beglichen werden. Entsteht durch Art und Umfang der Arbeit ein finanzieller Mehrbedarf, um diese Unkosten zu decken, ist die Entschädigung entsprechend anzuheben.

Keine Anrechnung auf Bürgergeld

Der Ein-Euro Job soll dem Bürgergeld-Bezieher die Möglichkeit eines zusätzlichen Verdienstes bieten. Die Mehraufwandsentschädigung bleibt deshalb grundsätzlich anrechnungsfrei, so dass das Bürgergeld in ungeschmälerter Höhe neben den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung weiter gezahlt wird.

Die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung werden ebenfalls weiterhin von der Bundesagentur für Arbeit entrichtet. Schließlich ist der Ein-Euro Jobber über seinen Arbeitgeber auch unfallversichert.

Generell darf zusätzlich zum Bürgergeld Bezug hinzuverdient werden. Die geltenden Freibeträge entnehmen Sie Bürgergeld Zuverdienst – Freibeträge vom Einkommen.

Dauer der Maßnahme

Die zeitlich befristeten Beschäftigungsmaßnahmen laufen in der Regel nach sechs bis neun Monaten aus. Die zeitliche Befristung erklärt sich aus dem der Maßnahme zugrunde liegenden Anliegen und Zweck, den Bürgergeld-Empfänger wieder an das normale Arbeitsleben heranzuführen. Misslingt dies allerdings, ist eine Wiederholung der Maßnahme möglich. So sind einige Ein-Euro Jobs auch mit einer Verlängerungsoption ausgestattet.

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Bei den Ein Euro Jobs handelt es sich nicht um Beschäftigungsverhältnisse gegen Entgelt im Sinne der Sozialversicherung. Der Verdienst gilt nicht als Lohn, sondern als Entschädigung für entstandene Aufwendungen. Aus diesem Grund sind die Ein-Euro Jobs sozialversicherungsfrei und der Ein Euro Jobber hat auch keine Ansprüche auf Leistungen aus der Sozialversicherung für diese Beschäftigung.

Wie das Bürgergeld selbst sind die Mehraufwandsentschädigungen aus dem Ein Euro Job darüber hinaus auch nach § 3 Nr. 2 b EStG steuerfrei. Auch unterliegen die Aufwandsentschädigungen nicht dem Progressionsvorbehalt, was sich aus der abschließenden Aufzählung des § 32 b EStG und der damit verbundenen Nichtnennung des Ein Euro Jobs ergibt.

Weitere Nebentätigkeit neben dem Ein-Euro Job?

Der Ein-Euro Job ist angelegt als Wiedereingliederungshilfe. Übt der Bürgergeld-Bezieher eine Nebentätigkeit aus, so ist er – wenn auch nur auf Teilzeit- oder Geringfügigkeitsbasis – in den Arbeitsprozess eingebunden.

Die Verpflichtung, eine solche Nebentätigkeit aufzugeben, um einen Ein-Euro Job annehmen zu können, verstieße deshalb gegen die erklärte Zielsetzung dieser Maßnahme.

Ein entsprechender Heranziehungsbescheid der Agentur für Arbeit wäre daher rechtswidrig und auf Widerspruch hin aufzuheben.

Äußerstenfalls ist vorstellbar, dass Nebentätigkeit und Ein-Euro Job parallel ausgeübt werden, soweit dies zeitlich verträglich ist. Ansonsten hat die Nebentätigkeit als reguläre Beschäftigung stets Vorrang.

Heranziehung zum Ein-Euro Job trotz laufender anderer Maßnahme?

Befindet sich der Bürgergeld-Bezieher bereits in einer laufenden Fördermaßnahme, scheidet eine Verpflichtung zur Übernahme eines Ein-Euro Jobs im Regelfall aus.

Eingliederungsvereinbarung

Zwischen der Agentur für Arbeit und dem Arbeitslosen wird zum Zwecke der Arbeitsvermittlung eine so genannte Eingliederungsvereinbarung getroffen. In ihr werden mit verbindlicher Wirkung die Ziele der Arbeitssuche und die hierzu einzusetzenden Mittel und Maßnahmen festgeschrieben. Einigt sich der Arbeitslose mit dem für ihn zuständigen Fallmanager der Arbeitsagentur auf ganz bestimmte Schritte, sind beide Seiten an diese Vereinbarungen gebunden.

Primärer Zweck der Eingliederungsvereinbarung ist die Vermittlung des Bürgergeld-Beziehers in eine dauerhafte und geregelte Beschäftigung.

Ist Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung die Teilnahme an einer qualifizierenden Maßnahme, die die beruflichen Aussichten des Arbeitslosen erhöhen soll, würde eine zeitgleich oder nach Beginn der Qualifizierungsmaßnahme ausgesprochene Verpflichtung zur Übernahme eines Ein-Euro Jobs diesen Zweck nachhaltig beeinträchtigen.

Die Eingliederungsvereinbarung kann übrigens in Ruhe geprüft werden und muss nicht an Ort und Stelle unterschrieben werden. Mehr dazu unter Eingliederungsvereinbarung bei Bürgergeld Bezug.

Ein Euro Job nachrangig

Wie schon an anderer Stelle erwähnt, muss dem Arbeitslosen stets ausreichend Zeit bleiben, sich ernsthaft und mit Aussicht auf Erfolg um eine reguläre Arbeitsstelle zu bemühen. Die Pflicht zur Übernahme und Verrichtung des Ein-Euro Jobs erfährt durch dieses Erfordernis eine inhaltliche Begrenzung.

Daraus folgt, dass eine Heranziehung des Bürgergeld-Empfängers zu einer Tätigkeit nicht infrage kommt, wenn er bereits in einer qualifizierenden Maßnahme zur Weiter- oder Fortbildung steht oder wenn eine solche vereinbarungsgemäß bevorsteht. Der Ein Euro Job ist in solchen Fällen nachrangig gegenüber derartigen berufsqualifizierenden Maßnahmen.

Titelbild: Bayhu19/ shutterstock.com